5a.2.2 Schulischer Eigengebrauch

Im schulischen Kontext ist jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 Abs. b URG) durch die Schrankenbestimmung des schulischen Eigengebrauchs privilegiert. Allerdings muss die Nutzung nach dem gemeinsamen Tarif (GT7) vergütet werden (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG).

Wer profitiert vom schulischen Eigengebrauch?

Das Gesetz spricht von “Lehrperson für den Unterricht in der Klasse” (Art. 19 Abs. 1 Abs. b URG). Aber sowohl der Nutzerkreis der “Lehrperson” wie auch die Zweckbestimmung für den “Unterricht” sind in einem sehr umfassenden, über den eigentlichen Wortgehalt hinausgehenden Sinn, zu verstehen. Hierzu gehören:

  • Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, etc., aller Schulstufen öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen und dazugehörige Bibliotheken
  • Unterricht ist jede Veranstaltung, die im Bildungskontext stattfindet (Aus-, Fort- oder Weiterbildungen), klassischer Unterricht in der Klasse, klassenübergreifende Vermittlungsformen, Projektunterricht, Vorlesungen, Seminare, Erledigen der Hausaufgaben, (Online-) Fernunterricht, Nutzung einer internen Online-Plattform der Bildungseinrichtung, Filmvorführung in einem Schullager (sofern nicht zur blossen Unterhaltung), etc.

Was wird erlaubt?

Allerdings erlaubt der Gemeinsame Tarif (GT7) teilweise mehr als das Gesetz. Im Detail gilt somit im schulischen Eigengebrauch folgender Umfang beim Kopieren der aufgezählten Werkarten:

  • Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Aufsätze: vollständige Kopien (BGE 140 III 616)
  • Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopien (GT7 Ziff. 7.3. )
  • Musiknoten: nur unvollständige Kopien (GT 7 Ziff. 7.3.)
  • Radio- und TV-Sendungen auf einer passwortgeschützten Plattform aufzeichnen, ablegen, unentgeltlich zugänglich machen und abrufen (Download): vollständige Sendungen (GT 7 Ziff. 7.4.)
  • Musik ab CD oder Film ab DVD: unvollständige Kopien (Ausschnitte) (GT7 Ziff. 9)

ZU BEACHTEN

GUT ZU WISSEN

Gemeinsamer Tarif GT 7 konkretisiert die Schulische Nutzung

Die eher antiquarisch wirkende Gesetzesformulierung in Art. 19 Abs. 1 lit. b URG “Werkverwendung der Lehrperson” trägt nicht zur Klärung bei, wer genau durch die Schrankenbestimmung des schulischen Eigengebrauchs privilegiert wird. Vom Nutzerkreis umfasst ist tatsächlich weit mehr als nur die Lehrperson, die in der Klasse unterrichtet. Nach dem Gemeinsamen Tarif (GT 7) zur schulischen Nutzung zählen alle Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, Lehrbeauftragte – jeweils aller Schulstufen, sowohl öffentlicher als auch privater Bildungseinrichtungen – Mitarbeitende der Schulen und Lehrinstitutionen, Assistierende, wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeitende dazu, ebenfalls die zu den Bildungseinrichtungen gehörenden Bibliotheken.

Aus heutiger Sicht auch nicht mehr passend ist die Umschreibung “für den Unterricht in der Klasse”, denn längstens findet Unterricht nicht mehr nur im Klassenzimmer im Klassenverband statt. Mit “Unterricht in der Klasse” ist jede Veranstaltung einer Lehrperson und ihrer Schüler und Schülerinnen gemeint, die im Rahmen des Lehrplans stattfindet. Dazu gehören auch das Erledigen der Aufgaben zu Hause, der Online-Fernunterricht, Seminare, etc. Die Nutzungshandlung umfasst jede Verwendung von Werken wie Bücher, Bilder, Filme, Musik, Radio- und TV-Sendungen. Zur erlaubten Nutzungshandlung gehören z.B. Vortragen, Aufführen, Aufzeichnen, Bearbeiten, Kopieren auf Papier, elektronisches Speichern, Scannen, Zugänglichmachen über ein internes Netzwerk (interne Online-Plattform), Wahrnehmbarmachen, Speichern auf internen Netzwerken, CD, DVD, etc. Allerdings ist der Umfang der Werkverwendung je nach Werkart unterschiedlich.

FAQ

5.2.2-1 Damit sich jemand auf den schulischen Eigengebrauch berufen kann, muss ein “schulischer Kontext bzw. eine schulische Nutzung” gegeben sein. Wann liegt das vor?

Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Sondern dazu gehört jede Veranstaltung im Bildungskontext, insbesondere klassenübergreifende Vermittlungsformen, Projektunterricht, Vorlesungen, Seminare. Ebenso dazu zählen das Erledigen der Aufgaben zuhause, der( Online-)Fernunterricht, die Nutzung einer Online-Plattform der Bildungseinrichtung. Der “schulische Kontex oder die schulische Nutzung” liegt aber nur dann vor, wenn jemand für diese Veranstaltungen ein Werk verwendet, damit der Unterrichts- oder Lernzweck erfüllt wird. Und auch dieser “jemand” muss nicht zwingend ein Lehrer sein. Nach dem Gemeinsamen Tarif GT 7 zur schulischen Nutzung zählen auch Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, Lehrbeauftragte – jeweils aller Schulstufen, sowohl öffentlicher als auch privater Bildungseinrichtungen – Mitarbeitende der Schulen und Lehrinstitutionen, Assistierende, wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeitende dazu, ebenfalls die zu den Bildungseinrichtungen gehörenden Bibliotheken.

5.2.2-4 Darf eine Schulbibliothek im Fernsehen Filme aufnehmen und diese in der Bibliothek zur Nutzung zur Verfügung stellen?

Nach dem Gemeinsamen Tarif 7 Ziff. 7.4. dürfen im Rahmen des schulischen Eigengebrauchs ganze Radio- und Fernsehsendungen – sofern Radio oder TV einzige Quellen sind, also keine CDs oder DVDs mit den entsprechenden Sendungen im Handel erhältlich sind – auf einer schulinternen und passwortgeschützten Plattform abgespeichert und archiviert und diese anschliessend den angehörigen der Bildungseinrichtung zugänglich gemacht werden. (vgl. auch Merkblatt “Netzbasierte Nutzung von ganzen Radio- und TV Sendungen durch Schulen”).

5.2.2-5 Darf die Mediathek einer Musikschule vollständige Kopien von CDs und DVDs herstellen und diese den Dozenten und Studierenden ausleihen?

Nein, ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers dürfen CDs und DVDs nur unvollständig für den schulischen Eigengebrauch kopiert werden (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG). Ausschnitte sind dagegen zulässig.

Anders ist es beim privaten Eigengebrauch, hier ist die vollständige Kopie von CDs und DVDs zulässig (Art. 19 Abs. 1 lit. a i.V.M. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

⇒ zu beachten: zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände dürfen Bibliotheken und andere öffentlich zugängliche Institutionen Werke (auch vollständig) kopieren, wenn sie damit keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (Art. 24 Abs. 1bis URG).

5.2.2-10 Darf ein Archiv Zeitungsartikel zu bestimmten Themen sammeln und den Nutzern (analog und digital) zur Verfügung stellen? Und wann fällt diese Nutzung unter die Gemeinsamen Tarife 7?

Ja, ein Archiv darf Zeitungsartikel sammeln, wenn sich das Archiv entweder auf den schulischen oder den betrieblichen Eigenbedarf berufen kann.
Auf den schulischen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) bzw. die GT 7 kann sich das Archiv beziehen, wenn es Teil einer Bildungseinrichtung ist. Diesfalls kann das Archiv die Zeitungsartikelsammlung sowohl analog wie auch digital den Angehörigen der betreffenden Bildungseinrichtung zur Verfügung stellen. Achtung: das Onlinestellen der Sammlung muss dabei aber auf einer passwortgeschützten Plattform erfolgen; das freie Zugänglichmachen im Internet ist nicht erlaubt.
Für seine interne Dokumentation und Information kann sich das Archiv auf den betrieblichen Eigenbedarf (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). beziehen. In diesem Fall kann das Archiv die Sammlung ebenfalls analog oder digital zur Verfügung stellen, allerdings ausschliesslich intern für seine Mitarbeitenden.
In beiden Fällen des Eigengebrauchs dürfen ganze Zeitungsartikel vervielfältigt werden, ausser ein bestimmter Artikel ist ist nicht in einer Zeitschrift erschienen, sondern ausschliesslich einzeln online erwerbbar. Dann gilt dieser einzelne Artikel als sog. Verkaufseinheit und darf nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG nur unvollständig kopiert werden .