7.5.2.2 Von den Urhebenden zugänglich gemachte Werke

Es kommt vor, dass Urhebende ihre Werke selbst in ein soziales Netzwerk stellen wollen oder einem sozialen Netzwerk bzw. seinen Nutzenden Rechte in Bezug auf ihr Werk gewähren. Eine Reihe von sozialen Medien integrieren die Nutzung von Lizenzen mit unterschiedlichen Auswirkungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Urhebende müssen daher umfassende Vorsichtsmassnahmen ergreifen, bevor sie ihre Werke veröffentlichen, da sie ansonsten ihre exklusiven Rechte verlieren könnten.

So sehen beispielsweise die Nutzungsbedingungen von Wikipedia vor, dass Urhebende, welche ihre Werke in diesem Nachschlagewerk veröffentlichen, sie der Lizenz CC-BY-SA 3.0 unterstellen. Diese Lizenz besagt, dass es den übrigen Nutzenden freisteht, das betreffende Werk zu teilen, aber auch zu überarbeiten, sofern sie die Quelle angeben und das abgeleitete Werk zu denselben Bedingungen teilen.

Andere soziale Netzwerke wie etwa Flickr stellen ihren Nutzenden eine Reihe von Creative Commons-Lizenzen zur Auswahl. Deviant Art verlangt von den Urhebenden nur, dass sie dem Netzwerk diejenigen Rechte zur Verfügung stellen, die für eine Anzeige der Werke auf der Website erforderlich sind.

Die grosse Mehrheit der sozialen Medien, wie etwa Twitter, Facebook, LinkedIn, WhatsApp, YouTube, Soundcloud, Instagram oder selbst Tinder, belässt den Nutzenden ihre Rechte an Werken, die sie teilen und deren Urheber sie sind.

Urhebende, welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, gewähren diesen Medien eine äusserst weit gefasste weltweite Lizenz: Sie ermächtigt die betreffenden Medien zur Verwendung, Kopie, Vervielfältigung, Bearbeitung, Überarbeitung, Publikation, Übermittlung, Anzeige, Verbreitung oder Realisation der über sie veröffentlichten Werke. Mit anderen Worten gewähren Urhebende den Betreiben mancher sozialen Medien ihre Urheberrechte, die allenfalls sehr weit reichen, ohne im Gegenzug Verpflichtungen gegenüber Urhebenden einzugehen (Rebetez M., Internet, les réseaux sociaux et le droit d’auteur, S. 92).