4. WELCHE… Rechte am Werk sind geschützt?
Die
Urheberin und der Urheber sind “Herrin und Herr” über ihre Werke
und können entscheiden, was damit geschehen soll.
Im Urhebergesetz ergibt sich das aus Art. 9 Abs. 1 URG.
Hiernach erwerben Urheber “ein ausschliessliches Recht am eigenen
Werk”
. Man versteht darunter ein Recht, das gegenüber jeder Person
geltend gemacht werden kann (ähnlich wie ein Eigentumsrecht).
Unerheblich ist, ob diese Person in irgendeiner rechtlich geregelten
(z.B. vertraglichen oder arbeitsrechtlichen) Beziehung mit dem
Urheber oder der Urheberin steht.
Dieses ausschliessliche Recht gewährt
den Urhebern zwei Arten von Rechten (oder Rechtspositionen)
⇨ das
Urheberpersönlichkeitsrecht
und
⇨ das
Vermögensrecht.
Diese
Rechtspositionen räumen den Urhebern ein ganzes Bündel an
Ansprüchen und Rechten ein. In der Praxis ist diese Unterscheidung
insbesondere dann relevant, wenn es um die Frage geht, ob Urheber
ihre Urheberrechte auf andere übertragen können. Eine Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts
ist
nicht
möglich. Hingegen können die Vermögensrechte
auf andere
übertragen werden.