3.4.4.3 Urheberrechte von Lernenden

Schaffen Schüler, Auszubildende, Studierende, Doktorierende oder andere Lernende während ihrer Ausbildung ein schöpferisches Werk, sind sie Urheber oder Urheberinnen.

Dennoch gibt es Fälle, bei denen auch Lernende durch Vertrag oder Reglement dem jeweiligen Bildungsinstitut ihre Urheberrechte übertragen, so dass kein gesondertes Einverständnis notwendig ist. Das gilt z.B. in folgenden Fällen:

  • Auszubildende
    haben Urheberrechte bereits im Lehrvertrag übertragen

In einem Lehrverhältnis schliessen Lehrbetrieb und Lehrlinge einen Lehrvertrag (bei minderjährigen Lehrlingen mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter) ab. In diesem kann bereits eine Regelung zur Übertragung des Urheberrechts enthalten sein. Geht aus dem Lehrvertrag nicht oder nicht klar hervor, ob Urheberrechte abgetreten worden sind, dann ist nach der Zweckübertragungstheorie zu fragen, ob die Übertragung der Rechte für den Zweck des Vertrags notwendig ist.

  • Studienordnungen
    bestimmen die Übertragung von Urheberrechten

Verschiedene Studienordnungen von Hoch-oder Fachhochschulen in der Schweiz sehen Reglemente vor, dass Studierende den Hoch- oder Fachhochschulen Urheberrechte von Werken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung schaffen, einräumen. So z.B. Art. 34 der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 13.06.2014. Die Studienordnungen der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) legt z.B. fest, dass die Studierenden die Pflicht haben, der FHNW die im Zusammenhang mit dem Studium erworbenen Rechte an geistigem Eigentum zu gewähren (vgl. § 10 lit. j der Rahmenordnung für die Studiengänge der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) im Bereich der Ausbildung vom 02.02.2015)

  • Werke im Forschungsbereich auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zwischen Forschendem und Universität

Lernende an Universitäten (z.B. Doktoranden) können z.B. an Lehrstühlen oder Projekten mitwirken und ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Bildungsinstitut eingehen. Die Übertragung von Urheberrechten hängt dann von den jeweiligen Reglementen des Bildungsinstituts oder von den konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag ab.

  • Drittmittelfinanzierte Projekte

Für Werke, die innerhalb von drittmittelfinanzierten Projekten entstehen, kann es unter Umständen Bestimmungen der Förderungsinstitutionen zur Übertragung von Urheberrechten geben. So bestimmt z.B. das Beitragsreglement des Schweizer Nationalfonds in Art. 44, dass zwar die Rechte an den Forschungsresultaten, den Urhebern gehören, diese aber eine diesbezügliche Regelung mit ihrem Arbeitgeber treffen und anderen Projektmitgliedern oder Mitarbeitenden angemessene Autorenrechte einräumen müssen.

ZU BEACHTEN

Minderjährige Lernende

Für die Frage der Urheberschaft ist es unerheblich, ob ein Schöpfer oder eine Schöpferin eines Werks minder- oder volljährig ist. Auch Minderjährige können Urheber oder Urheberinnen eines Werks sein und originäre Urheberrechte erlangen. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Einverständniserklärung zur Übertragung von Urheberrechten. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hier um ein sog. Rechtsgeschäft, also einem Geschäft, bei dem rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben werden müssen. Diese Erklärungen können nur durch Volljährige abgegeben werden (sog. Handlungsfähigkeit, Art. 13 ff. ZGB). Minderjährige müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) vertreten lassen (Art.19 Abs. 2 ZGB) – das heisst, die Bildungsinstitution muss sich an die Eltern wenden, wenn sie Urheberrechte der Lernenden erlangen möchte; nur die Eltern können dann das Einverständnis im Namen ihrer Kinder abgeben.

FAQ

3.4.4.3-2 Darf eine Uni – von Studenten gemachte – Fotos vom Universitätsgebäude auf ihrer Website veröffentlichen? Nach Uni-Reglement müssen Studierende ihre Rechte an Werken, die sie innerhalb des Studiums schaffen, auf die Uni übertragen.

Nein, die Universität hat keine Urheberrechte, amit auch nicht das Recht zur Veröffentlichung (Vervielfältigung und Zugänglichmachen). Sie hätte gemäss ihrem Reglement das Recht nur dann, wenn die Fotos der Studierenden innerhalb des Studiums gemacht worden wären. Darüber lässt sich hier streiten. Dem Zweck nach ist aber eher davon auszugehen, dass nur Werke gemeint sind, die tatsächlich im Rahmen des Studiums entstehen – sind die Fotos eher zufällig und als Freitzeitbeschäftigung der Studierenden entstanden, dann besteht der Zusammenhang mit dem Studium nicht. Die Universität X muss sich zur Veröffentlichung das Einverständnis der Studierenden einholen.