5.2.2-1 Damit sich jemand auf den schulischen Eigengebrauch berufen kann, muss ein “schulischer Kontext bzw. eine schulische Nutzung” gegeben sein. Wann liegt das vor?

FAQ

Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Das Gesetz spricht vom “Unterricht in der Klasse”, d.h. wenn eine Lehrerin oder ein Lehrer ein Werk zu Unterrichtszwecken verwenden möchte. Sondern dazu gehört jede Veranstaltung im Bildungskontext, insbesondere klassenübergreifende Vermittlungsformen, Projektunterricht, Vorlesungen, Seminare. Ebenso dazu zählen das Erledigen der Aufgaben zuhause, der( Online-)Fernunterricht, die Nutzung einer Online-Plattform der Bildungseinrichtung. Der “schulische Kontex oder die schulische Nutzung” liegt aber nur dann vor, wenn jemand für diese Veranstaltungen ein Werk verwendet, damit der Unterrichts- oder Lernzweck erfüllt wird. Und auch dieser “jemand” muss nicht zwingend ein Lehrer sein. Nach dem Gemeinsamen Tarif GT 7 zur schulischen Nutzung zählen auch Schüler, Studierende, Lehrpersonen, Dozierende, Lehrbeauftragte – jeweils aller Schulstufen, sowohl öffentlicher als auch privater Bildungseinrichtungen – Mitarbeitende der Schulen und Lehrinstitutionen, Assistierende, wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Mitarbeitende dazu, ebenfalls die zu den Bildungseinrichtungen gehörenden Bibliotheken.