4.1 Urheberpersönlichkeitsrecht

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist dank seines geistig schöpferischen Inhalts immer ein Ausdruck der Persönlichkeit der Urheber, damit auch ein Teil ihrer Persönlichkeitsrechte (Art.27 ff. ZGB). Daher gibt es das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt die Urheber in ihren persönlichen Beziehungen zum Werk.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist untrennbar mit den Urhebern verbunden – nur durch ihren kreativen Einsatz entsteht ein einzigartiges schöpferisches Werk.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht werden im Wesentlichen die folgenden Rechte abgeleitet:

  • Recht auf Werkintegrität: Die Urheber haben insbesondere das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert wird.
    Der Grundsatz der Unübertragbarkeit gilt beim Recht auf Werkintegrität allerdings nur eingeschränkt und zwar nur für den Fall, wenn eine Entstellung des Werks die Persönlichkeit der Urheber verletzt (Art. 11 Abs. 2 URG).

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