5a. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? – Gesetzliche Ausnahmen

Der Urheber oder die Urheberin eines Werks hat grundsätzlich das ausschliessliche Recht (Ausschliesslichkeitsrecht) an seinem bzw. ihrem Werk (Art. 9-11 URG). Er oder sie sind “Herrin und Herr” über ihre Schöpfung und können entscheiden, was damit geschehen soll, insbesondere auch wie andere ihr Werk verwenden dürfen. Das heisst, ohne Einwilligung des Urhebers darf eine andere Person (der Werknutzer) ein Werk im Grundsatz nicht nutzen.