7.5.1.1 Grundsatz

Die Nutzenden spielen eine zentrale Rolle für die Funktion der sozialen Medien. Tatsächlich sind es zumeist die Nutzenden, welche Inhalte generieren und anschliessend den Empfängerkreis ihrer Mitteilungen festlegen. Die Nutzenden setzen auch Links und Verweise auf Inhalte Dritter und erhöhen somit deren Visibilität (Bundesrat, Rechtliche Basis für Social Media: Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Amherd 11.3912 vom 29. September 2011, S. 11). Mit anderen Worten haben sich die Websurfer mit dem Auftreten des Web 2.0 und der sozialen Medien in Anbieter von Inhalten (Provider) verwandelt. Inzwischen legen die Nutzenden fest, welche Inhalte verbreitet werden (Salvadé V. Droit de l’auteur et technologies de l’information et de la communication, Schulthess, Genf, Zürich, Basel, 2015, S. 17).

Das Urheberrecht gilt auch in den sozialen Medien. Somit haften die Nutzenden für die von ihnen über das Internet zugänglich gemachten Inhalte, insbesondere bei Verstössen gegen das Urheberrecht (Legler T. Le rôle des différents acteurs de l’Internet in: Dallèves L./Bagnoud R Hg.), Internet 2005, CEDIDAC, Lausanne, 2005, S. 4). Wer Inhalte widerrechtlich über soziale Medien veröffentlicht, haftet somit in rechtlicher Hinsicht (Bundesrat, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, S. 63). Wenn die betreffende Person identifiziert und vor Gericht gebracht werden kann, hat sie zivil- und strafrechtliche Verfahren zu gewärtigen.