5a.3 Sicherungs- und Archivierungsexemplare

Die Schranke der Sicherungs- und Archivierungsexemplare nach Art. 24 URG teilt sich in eine entsprechende allgemeine Schranke für Archivierungskopien gemäss Art. 24 Abs. 1 URG und in eine spezielle Schranke für kulturelle Gedächtnisinstitutionen gemäss Art. 24 Abs. 1bis URG ein.