5a.10.5 Umfang der Bundesaufsicht

Falls der Bund eine Aufsicht ausübt, fällt diese in eine der beiden folgenden Kategorien: Zunächst überwacht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Geschäftsführung der einzelnen Verwertungsgesellschaften; zudem besteht eine Aufsicht über die von diesen Gesellschaften angewandten Vergütungstarife. Letzte zählt zu den Kompetenzen der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK.

Aufsicht über die Geschäftsführung

Diese Aufsicht bezieht sich auf verschiedene Aspekte. Erstens müssen die Verwertungsgesellschaften im Besitz einer Bewilligung des IGE sein (Art. 41 URG). Das Gesetz sieht vor, das die Bewilligung im Allgemeinen nur an eine einzige Gesellschaft pro Werkkategorie erteilt wird (Art. 42 Abs. 2 URG), d. h. an eine für Musik zuständige Gesellschaft, an eine für Literatur zuständige Gesellschaft etc. So vereinfacht sich die Lage deutlich, da die Nutzer über eine einzige Anlaufstelle für den Erwerb von Rechten verfügen. Kurz: Diese Vereinfachung erleichtert die Wahrung der Rechte an literarischem und künstlerischem Eigentum.

Ein weiterer Aspekt der Aufsicht über die Geschäftsführung besteht darin, dass das Gesetz bestimmte Vorschriften vorsieht, die von den Verwertungsgesellschaften eingehalten werden müssen. Sie müssen die Verwertung nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen, müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen und sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben (Art. 45 URG). Das IGE hat die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen. Zudem hat es die Geschäftsberichte der Verwertungsgesellschaften und ihre Verteilungsreglemente zu genehmigen (Art. 53 Abs. 1 URG). Die Verteilungsreglemente legen fest, wie der Verwertungserlös an die Rechtsinhaber ausgeschüttet werden solle (Art. 48 Abs. 1 URG).

Gemäss Art. 49 Abs. 1 URG müssen die Verwertungsgesellschaften den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen. Dies bedeutet, dass sie jedem Urheber und jeder Urheberin eines geschützten Werks Vergütungen entrichten müssen, die sich proportional zu den Verwertungserlösen der Gesellschaft in seinem oder ihrem Namen verhalten («jedem das Seine»). Ist diese Verteilung aber mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Ertrags schätzen (Art. 49 Abs. 2 URG). Zugleich sind sämtliche Werknutzer gemäss Art. 51 URG verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Verteilung des Erlöses benötigen. Diese Gesetzesbestimmung besagt allerdings auch, dass die betreffende Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren zu erfüllen ist. Auf der Basis dieser Rechtsgrundsätze ist somit zwischen zwei Arten von Verteilung zu unterscheiden: Einerseits erfolgt eine Verteilung auf der Grundlage von Verzeichnissen der effektiv genutzten Werke, die von den Nutzer zur Verfügung gestellt werden (im Allgemeinen sind diese elektronische Unterlagen, die sich automatisch verarbeiten lassen); andererseits erfolgt eine Verteilung auf der Basis von Schätzungen, d. h. von repräsentativen statistischen Daten, die von den Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn eine exakte Verteilung zu aufwändig wäre, oder auch, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dies erfordert. Die entsprechenden Bestimmungen des Reglements sind in beiden Fällen durch das IGE genehmigen zu lassen.

Aufsicht über die Tarife

In den einer Bundesaufsicht unterstellten Bereichen gilt für die Tarife der Verwertungsgesellschaften zur Berechnung der von den Nutzern erhobenen Vergütungen ein besonderes Verfahren: Die Gesellschaften müssen zunächst mit den massgebenden Nutzerverbänden über ihre Tarife verhandeln (Art. 46 Abs. 2 URG). So handelt ProLitteris beispielsweise bei einer Verwendung für den Unterricht den Gemeinsamen Tarif 7 mit den Dachverbänden des Bildungswesens aus, d. h. unter anderem mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Nach Abschluss der Verhandlungen müssen die Verwertungsgesellschaften ihr Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 URG). Diese besteht aus zwei unabhängigen Mitgliedern sowie Vertretern der Verwertungsgesellschaften und der massgebenden Nutzerverbände (Art. 56 URG); sie stellt somit ein paritätisches Gremium dar. Vor ihrem Entscheid orientiert die Kommission den Preisüberwacher (Art. 15 Abs. 2bis PüG; vgl. RSPI, 1996, S. 437 ff., c. 4) Sie stützt ihren Entscheid auf Art. 59 und Art. 60 URG ab. Anschliessend kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 1 URG). Diese Beschwerde kann an das Bundesgericht weitergezogen werden (da es sich um einen Rekurs in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelt: Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a BGG, Bundesgerichtsentscheid in Sachen 2C_658/2008, c. 1.1). Nach ihrer Genehmigung werden die Tarife veröffentlicht (Art. 46 Abs. 3 URG), zudem sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte von Gesetzes wegen verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

Es bestehen mehrere Dutzend verschiedener, von der Schiedskommission genehmigter Tarife für ebensoviele unterschiedliche Werksnutzungen. Diese Vielfalt sowie die Komplexität bestimmter Tarife sind nicht selten Gegenstand von Kritik. Tatsächlich kann die Transparenz des Systems unter ihnen leiden. Seit einigen Jahren arbeiten die Verwertungsgesellschaften im Übrigen daran, ihre Tarife zu vereinfachen und ihre Anzahl abzubauen. Hierbei darf man aber nicht vergessen, dass diese Tarife das Ergebnis von Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden sind. Diese Verhandlungen sind zumeist erfolgreich. Daher ist davon auszugehen, dass die Vielfalt und der Inhalt der Tarifvereinbarungen auch einem Bedürfnis der Nutzer von geschützten Werken und Leistungen entsprechen. Um den Besonderheiten einzelner Nutzergruppen Rechnung zu tragen, kann ein spezifischer Tarif oder eine differenzierte Regelung innerhalb eines Tarifs angebracht sein.

FAQ

5.10.5-1 Ist die Höhe der im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung vorgesehenen Vergütungen verhandelbar?

Ja… und nein! Der auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 2 URG beruhende Vergütungsanspruch kann von den durch das IGE zugelassenen Gesellschaften ausgeübt werden. Die Verwertung untersteht der Aufsicht des Bundes. Die Höhe der Vergütungen ist im Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung festgehalten, der von der ProLitteris verwaltet wird. Die ProLitteris vertritt in diesem Zusammenhang auch die übrigen Verwertungsgesellschaften. ProLitteris muss mit den Dachverbänden des Bildungswesens über den Gemeinsamen Tarif 7 verhandeln und das Ergebnis dann der eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 URG). Sobald der Tarif rechtskräftig genehmigt ist, ist er für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Damit ist er verbindlich und die Schulen können die Höhe der vorgesehenen Vergütungen nicht länger in Frage stellen oder andere Bedingungen erhalten. Im Gegenzug erhalten sie aber sämtliche Rechte aus einer Hand und ohne übermässige Komplikationen.

5.10.5-2 Wie steht es mit der Höhe der von der SUISA verlangten Vergütungen, um Musik im Internet zur Verfügung zu stellen?

Die Verwertung des Rechts, Musik im Internet on demand zur Verfügung zu stellen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c in fine URG) unterliegt keiner Aufsicht seitens des Bundes. Auf diesem Gebiet gelten für die SUISA die Gesetze von Angebot und Nachfrage sowie der Konkurrenz. Dies bedeutet, dass sie nicht für sämtliche Musik-Werke die Rechte verwertet. Potenzielle Nutzer müssen somit zunächst Nachforschungen unternehmen, um herauszufinden, wo sie die erforderlichen Lizenzen erhalten können. Sofern die SUISA zuständig ist, werden die Vergütungen nicht mittels bindender Tarife festgelegt, sondern ganz einfach im Rahmen von privatrechtlichen Lizenzen. Die SUISA stellt bei ihren Vergütungsforderungen auf diese Lizenzen ab, grundsätzlich aber gilt die Vertragsfreiheit. Der Nutzer und die SUISA können die Höhe der Vergütung frei absprechen und an spezifische Gegebenheiten anpassen. Auf diesem Gebiet ist die Freiheit daher grösser als bei staatlicher Aufsicht. Der Prozess zum Erwerb von Rechten ist dagegen komplizierter.