5a.7 Verwendung von verwaisten Werken

 

Verwaiste Werke” sind Werke auf Tonträger (z.B. Musik auf CDs, Schallplatten usw.) oder Tonbildträger (z.B. Video auf VHS, DVD usw), welche mindestens vor zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden und Bestand eines öffentlich zugänglichen Archivs oder Archivbestand von Sendeunternehmen ist und deren Urheber oder Rechteinhaberinnen unbekannt oder unauffindbar ist.

 

Verwendung von verwaisten Werken

Die Verwendung von verwaisten Werken gemäss Art. 22b URG ist eine urheberrechtliche Schrankenbestimmung. Unter bestimmten Voraussetzung erlaubt diese Schrankenbestimmung die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht bekannt oder auffindbar ist. 

Unter die Ausnahmeregelung fallen nur Werke, welche mit dem Einverständnis des Urhebers oder der Urheberin und auf die von ihm/ihr gewünschte Weise veröffentlicht wurden (Art. 9 Abs. 3 URG). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf ein verwaistes Werk nicht genutzt werden.

Die Nutzung eines Werkes, dessen Urheber bzw. Urheberin nicht bekannt oder auffindbar ist, stellt ein hohes Risiko dar. Falls der Urheber oder die Urheberin wieder auftaucht oder beschliesst, das Urheberrecht nachträglich geltend zu machen, könnte er oder sie nicht nur ein Zivilrechtsverfahren wegen finanzieller Verwertung anstrengen, sondern auch ein Strafrechtsverfahren gegen die Nutzenden.

Art. 22 b URG regelt diese Frage und deckt die Bedürfnisse der Nutzenden insofern ab, als dass er ihnen die Möglichkeit zur Nutzung von verwaisten Werken einräumt, sofern bestimmte kumulative Bedingungen erfüllt sind.

Erstens: Nicht jedes Werk darf im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung genutzt werden, sondern es muss auf einem Ton- oder Tonbildträger festgelegt sein. So darf zum Beispiel die Choreographie einer Aufführung – sofern sie nicht auf einem Ton- oder Tonbildträger festgehalten wurde – nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung von Art. 22b URG genutzt werden.

Zweitens darf die Nutzung nur Werke betreffen, die Teil von öffentlich zugänglichen Archivbeständen sind. Öffentlich zugängliche Archive können von Institutionen wie Bibliotheken, Dokumentationszentren, wissenschaftlichen Instituten, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven oder Archiven von Sendeunternehmen geführt werden. Der Begriff Sendeunternehmen geht auf Art. 2(d) RTVG (vgl. Art. 22a URG) zurück: «Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt». Einzelfunde von verwaisten Werken ausserhalb der öffentlich zugänglichen Archive einer der genannten Institutionen oder eines Sendeunternehmens dürfen nicht verwertet werden. So fallen zum Beispiel verwaiste Werke, die durch einfaches Stöbern im Internet ohne Bezug zu den genannten Archiven gefunden wurden, nicht unter Art. 22 b URG.

Drittens: Ein als verwaist deklariertes Werk darf nicht auf einen bekannten oder auffindbaren Urheber oder eine bekannte oder auffindbare Urheberin zurückgeführt werden können. Bevor die Nutzenden einen solchen Schluss (unbekannt bzw. unauffindbar) ziehen, müssen sie Nachforschungen betrieben haben. Der Umfang dieser Nachforschungen lässt sich nach Treu und Glauben abschätzen und hat den Umständen gerecht zu werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Nachforschungen zwingend nachweisbar sein sollten.

Viertens: Zur Verwertung eines verwaisten Werks müssen die zu verwendenden Ton- oder Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt worden sein.

Wenn Nutzende ein derartiges typisches verwaistes Werk identifizieren können, dürfen sie es jedoch noch immer nicht autonom nutzen. Vor jeder Nutzung ist das Bestehen des verwaisten Werks den Verwertungsgesellschaften zu melden. Diese erteilen eine Nutzungsbewilligung, grundsätzlich gegen Entgelt (Art. 22b Abs. 2 URG).

Wenn diese fünf kumulativen Bedingungen erfüllt sind, kann ein verwaistes Werk zulässigerweise verwertet werden und auch ohne Einverständnis der Urheberrechtsinhaber oder -inhaberin verwertet werden.

 

Am 1. April 2020 wird das revidierte schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft treten und einige Änderungen mit sich bringen. Wir werden bemüht sein diese Seite so bald wie möglich zu aktualisieren.

 

FAQ

5.7-2 Ich habe im Internet ein Bild gefunden, welches ich auf meinem Blog posten möchte. Ich kann nicht erkennen wer der Urheber des Bildes ist. Ist das ein verwaistes Werk nach Art. 22b URG?

Nein. Obwohl es sich in der Tat um ein verwaistes Werk handeln kann, erlaubt Art. 22b CopA die Nutzung von verwaisten Werken, die aus irgendeiner Quelle stammen, nicht. Die Nutzung eines verwaisten Werks ist nur zulässig, wenn sich das Werk in einem öffentlichen institutionellen Archiv befindet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist und nachdem Prolitteris mit dem entsprechenden Formular benachrichtigt wurde. Bevor der Nutzer zu dem Schluss kommt, dass der Urheber nicht bekannt ist oder nicht erreicht werden kann, muss er Nachforschungen anstellen und dabei die nötige Sorgfalt walten lassen. In diesem Fall fällt ein einzelnes Bild, das eine Privatperson im Internet gefunden hat und das nicht Teil eines öffentlichen institutionellen oder Rundfunkarchivs ist, unter die Ausnahme von Art. 22b CopA nicht und kann nicht frei verwendet werden.