Nach Art. 2 Abs. 2 lit. f URG können Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie nach Art. 2 Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind. Werke der angewandten Kunst sind in der Regel Kunstgegenstände, die trotz ihres ästhetisch künstlerischen Werts einen bestimmten Gebrauchszweck haben. Das können industriell hergestellte Kunstwerke bzw. Modelle davon, zur weiteren Reproduktion sein; das können aber auch Kunstwerke sein, die als Gebrauchsgegenstände für den Alltag gedacht sind (Gebrauchsdesign, Industriedesign).
Bekannte Beispiele hierfür sind Geschirr aus einer Porzellanmanufaktur (z.B. Meissner Porzellan) und anerkannte Möbeldesigns wie das Bauhaus-Design oder des Architekten Le Corbusier.
Bei Werken der angewandten Kunst ist im Einzelfall immer genau zu prüfen, ob die erforderliche Individualität vorliegt. Da gerade Industrieprodukte und Gebrauchsgegenstände immer wieder ähnlich sind, bestimmten Formaten und Stilen entsprechen und ggf. sogar durch Vorschriften definiert werden, ist der Spielraum für eigene Kreativität nicht unbedingt immer gross. Geschützt ist ein Werk grundsätzlich nur dann, wenn es sich in seiner Gestaltung von der normalen üblichen Gestaltung ähnlicher Gegenstände individuell und einmalig abhebt.