3.4.4 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

Oft entsteht ein schöpferisches Werk im Rahmen von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen.

  • Urheber können in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk erstellen, z.B. bei einer Zeitung angestellte Journalisten, zu deren Aufgaben das Verfassen von Artikeln gehört. Ebenso kann an Lehrer oder Dozenten oder sonstige Mitarbeiter von Lehranstalten gedacht werden, die für ihre Schüler, Studierende oder Vorgesetzte Unterrichts- oder Vorlesungsmaterialien erstellen.

Haben Arbeitgeber in diesen Fällen auch Urheberrechte an den Werken?

  • Auch können Schüler, Auszubildende, Studierende oder Doktoranden im Rahmen ihrer schulischen, universitären oder sonstigen beruflichen Ausbildung Urheber sein, z.B. von Master- oder Bachelorarbeiten, Dissertationen aber auch von im Unterricht hervorgebrachten Werken (Gedichte, Fotografien etc.) oder von handwerklichen, künstlerischen Schöpfungen (z.B. Tischlerarbeit, Kunstmappe einer Bewerberin einer Kunsthochschule)

Haben die (Ausbildungs-)Institutionen in diesen Fällen auch Urheberrechte an den Werken?