7.5.2.1 Ein Urheber oder eine Urheberin bemerkt eine nicht genehmigte Verwendung seines oder ihres Werkes

Urhebende, die eine nicht genehmigte Verwendung ihres Werkes in den sozialen Medien bemerken, befinden sich in einer komplizierten Lage. Gemäss Urheberrecht verfügen sie über exklusive Rechte sowie eine ganze Reihe von Handlungsmöglichkeiten. Letztere umfassen die in Artikel 61 ff. URG vorgesehenen Klagen auf Schadensersatz oder Genugtuung wie im Obligationenrecht vorgesehen. Urhebende können sich ferner auch auf Strafbestimmungen berufen (Rebetez M., Internet, les réseaux sociaux et le droit d’auteur, S. 71).

Trotz dieser relativ weitgehenden Klagemöglichkeiten, können Urhebende grosse Schwierigkeiten haben, ihre Rechte in den sozialen Medien effizient durchzusetzen. Die verantwortliche Person lässt sich in der Realität nur schwer ermitteln und die anschliessende Durchsetzung gestaltet sich möglicherweise sehr schwierig, etwa wenn eine Kopie des betreffenden Werkes von einem ausländischen Unternehmen auf einem im Ausland befindlichen Server gespeichert wird (Rebetez M., Internet, les réseaux sociaux et le droit d’auteur, S. 71).