7.4.2.1 Vervielfältigungsrecht

Artikel 10 Abs. 2 Bst. a URG besagt, dass «der Urheber oder die Urheberin […] insbesondere das Recht [hat], Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen». Der oder die Urhebende hat das Recht festzulegen, ob und wann er oder sie das Werk auf einem materiellen Träger festhalten will (Rebetez M., Internet, les réseaux sociaux et le droit d’auteur, S. 22). Ein solcher Träger kann digitaler oder analoger Art sein, wobei die letztere Option im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken kaum eine Rolle spielen dürfte (Cherpillod I. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 85).

Ein Exemplar gilt als hergestellt, wenn das Werk in/auf einem dauerhaften Material festgehalten wird. Vorübergehende Kopien, die aus technischen Gründen bei der Verwendung von Quellen im Internet angefertigt werden, stellen ebenfalls eine Vervielfältigung dar. Unter bestimmten Bedingungen unterliegen diese vorübergehenden Kopien allerdings eingeschränkten Urheberrechten (Reusser S. L’admissibilité des hyperliens en droit d’auteur, Helbing Lichtenhahn, Basel, Faculté de droit de l’Université de Neuchâtel, 2014, S. 59). So sind vorübergehende Kopien gemäss Artikel 24a URG zulässig, wenn:

  • sie flüchtig oder begleitend sind;

  • sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen;

  • sie ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dienen;
    und

  • sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

GUT ZU WISSEN

Veröffentlichung eines Hyperlinks

Eine einfache Veröffentlichung eines Hyperlinks zwecks Verweis auf die Originalquelle des betreffenden Werks stellt keine Vervielfältigung dar.

FAQ

7.4.2.1-1: Ich digitalisiere ein Werk, um es meinem Freundeskreis auf WhatsApp zur Verfügung zu stellen: Handelt es sich hierbei um eine Vervielfältigung?

Ja, der Träger ist nicht massgeblich dafür, ob eine Vervielfältigung vorliegt. Das Werk wird einerseits in den Speicher eines Computers kopiert und andererseits in die Netzwerk-Server von WhatsApp. Diese beiden Kopien gelten als Vervielfältigungen. Somit ist zu prüfen, ob Sie Genehmigungen einholen müssen oder ob eine Ausnahmereglung vom Urheberrecht zur Anwendung kommt.