5b.1.1 Welchen Inhalt regeln alle sechs Creative Commons Lizenzen?

Verbot technischer Massnahmen

Mit dem Verbot technischer Massnahmen sind insbesondere DRM-Technologien (digital rights management) gemeint. DRM-Technologien beschränken die Nutzung eines Werkes, z.B. der Vertrieb einer CD mit Kopierschutz, ein solcher verunmöglicht das Vervielfältigungs-, Vertriebs- und Bearbeitungsrecht zu nutzen. Nicht unter dieses Verbot fallen Zugangsbeschränkungen, z.B. wenn ein CC-Werk nur mit Passwort und Nutzernamen angesehen werden kann, solange die Nutzer bei Zugang das Werk frei kopieren und weitervertreiben und allenfalls bearbeiten können.

Umfassende Rechteeinräumung

Mit jeder CC-Lizenz werden umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. In jedem Fall erteilt der Urheber mindestens das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht Werke wahrnehmbar- und zugänglich zu machen und das Senderecht.

Namensnennung

Der Vertrieb einer Kopie (z.B. verkaufen oder verschenken) oder einer Bearbeitung ist immer an die Bedingung geknüpft, die jeweiligen Urheberinnen zu nennen (Element BY).

Lizenz an alle Interessierten

Allen CC-Lizenzen ist gemeinsam, dass alle interessierten Nutzer eine Lizenz erhalten, sie gelten weltweit und die jeweiligen Nutzungsrechte werden lizenzgebührenfrei eingeräumt (keine Lizenzgebühren). Für die Übergabe des Werks selbst (z.B. des Buches, CD, mp3-file, pdf-File usw) an Dritte kann ein (Kauf-)Preis verlangt werden, es sei denn die CC-Lizenz enthält das Element NC.

Verbot zusätzlicher technischer oder rechtlicher Massnahmen

Jede CC-Lizenz verbietet zusätzliche technische oder rechtliche Massnahmen, welche andere daran hindern durch die CC-Lizenz erlaubte Nutzungen vorzunehmen.

Folgen bei Verstoss gegen eine Creative Commons Lizenz

Bei Verstoss gegen eine Vertriebsbedingung (BY, SA, NC) der CC-Lizenz wird die Lizenz automatisch beendet. Mit der Auflösung des Lizenzvertrages, verlieren Lizenznehmerinnen alle Nutzungsrechte und eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, diese ist strafbar. Die Nutzung eines nicht lizenzierten Rechtes (insbesondere das Bearbeitungsrecht, welches bei einer CC-ND-Lizenz nicht lizenziert wird) ist urheberrechtlich verboten und strafbar.

Nicht an Vertriebsbedingungen gebunden

Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen von CC-Werken sind an keine Vertriebsbedingungen gebunden. Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen [Link setzen] bedürfen keiner Lizenz der Urheberrechtsinhaber, d.h. es muss kein Vertrag abgeschlossen werden, deshalb können Urheberinnen diese Nutzungen nicht an Bedingungen knüpfen.

Verschiedene Versionen

Alle sechs CC-Lizenzen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert, weshalb verschiedene Versionen existieren (z.B. CC-BY 2.0, CC-BY-3.0; CC-BY-SA 3.0 usw). Die aktuelle Version ist 4.0. Ein Werk ist immer auf die Art und Weise zu Nutzen wie es in der konkreten Lizenzversion erlaubt ist. Sind die einzelnen Versionen miteinander kompatibel?

Nicht Rückgängig machbar

Wird ein Werk einmal unter einer CC-Lizenz vertrieben, kann dies praktisch nicht mehr Rückgängig gemacht werden. Rechtlich müssten alle Lizenzverträge mit jeder Person, welche eine Kopie erhalten haben mit deren Einverständnis aufgehoben werden. Alleine alle Leute zu finden, welche eine Kopie besitzen ist – insbesondere im Internet – beinahe unmöglich. Wenn auch nur ein Werkexemplar mit einer CC-Lizenz im Umlauf bleibt, besteht die Möglichkeit, dass dieses Werk weitervertrieben wird (z.B. verkauft oder verschenkt). Aufgrund der CC-Lizenz erhalten die Empfänger dieses weitervertriebenen Werkexemplars das Recht dieses eine Werkexemplar weiterzuverbreiten usw. Urhebern eines Werkes bleibt es jedoch möglich das Werk nebst der CC-Lizenz auch unter einer anderen Lizenz zu vertreiben oder unter verschiedenen CC-Lizenzen.

ZU BEACHTEN

Nicht an Vertriebsbedingungen gebunden

sind an keine Vertriebsbedingungen gebunden. Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen bedürfen keiner Lizenz der Urheberrechtsinhaber, d.h. es muss kein Vertrag abgeschlossen werden, deshalb können Urheberinnen diese Nutzungen nicht an Bedingungen knüpfen.

Nicht Rückgängig machbar

Wird ein Werk einmal unter einer CC-Lizenz vertrieben, kann dies praktisch nicht mehr Rückgängig gemacht werden. Rechtlich müssten alle Lizenzverträge mit jeder Person, welche eine Kopie erhalten haben mit deren Einverständnis aufgehoben werden. Alleine alle Leute zu finden, welche eine Kopie besitzen ist – insbesondere im Internet – beinahe unmöglich. Wenn auch nur ein Werkexemplar mit einer CC-Lizenz im Umlauf bleibt, besteht die Möglichkeit, dass dieses Werk weitervertrieben wird (z.B. verkauft oder verschenkt). Aufgrund der CC-Lizenz erhalten die Empfänger dieses weitervertriebenen Werkexemplars das Recht dieses eine Werkexemplar weiterzuverbreiten usw. Urhebern eines Werkes bleibt es jedoch möglich das Werk nebst der CC-Lizenz auch unter einer anderen Lizenz zu vertreiben oder unter verschiedenen CC-Lizenzen.

Verschiedene Versionen

Alle sechs CC-Lizenzen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert, weshalb verschiedene Versionen existieren (z.B. CC-BY 2.0, CC-BY-3.0; CC-BY-SA 3.0 usw). Die aktuelle Version ist 4.0. Ein Werk ist immer auf die Art und Weise zu Nutzen wie es in der konkreten Lizenzversion erlaubt ist. Sind die einzelnen Versionen miteinander kompatibel?

GUT ZU WISSEN

Verbot technischer Massnahmen

Mit dem Verbot technischer Massnahmen sind insbesondere DRM-Technologien (digital rights management) gemeint. DRM-Technologien beschränken die Nutzung eines Werkes, z.B. der Vertrieb einer CD mit Kopierschutz, ein solcher verunmöglicht das Vervielfältigungs-, Vertriebs- und Bearbeitungsrecht zu nutzen. Nicht unter dieses Verbot fallen Zugangsbeschränkungen, z.B. wenn ein CC-Werk nur mit Passwort und Nutzernamen angesehen werden kann, solange die Nutzer bei Zugang das Werk frei kopieren und weitervertreiben und allenfalls bearbeiten können.