2.3 Keine geschützten Werke

Erfüllt ein Werk die Werksvoraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG nicht, also handelt es sich nicht um eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter, dann ist das Werk nicht urheberrechtlich geschützt. Bei einigen Werken müssen diese Voraussetzungen allerdings gar nicht erst geprüft werden. Hier wird der urheberrechtliche Schutz schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 URG gehören dazu :

  • Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
  • Zahlungsmittel;
  • Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentliche Verwaltungen;
  • Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche