7.2 Rechtlicher Rahmen im Wandel
In urheberrechtlicher Hinsicht kennt die Schweiz keine spezifischen Rechtsnormen für soziale Medien (Reusser S. L’admissibilité des hyperliens en droit d’auteur, Helbing Lichtenhahn, Basel, Faculté de droit de l’Université de Neuchâtel, 2014, S. 41). Somit ist bei Fragen bei zur Veröffentlichung oder Verbreitung von Werken in sozialen Medien das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) heranzuziehen.
Eine bewegte Vergangenheit …
Das Urheberrechtsgesetz ist am 9. Oktober 1992 nach einem langwierigen Revisionsprozess in Kraft getreten. Ziel der Revision war die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die wirtschaftliche und technologische Entwicklung, welche seit dem Erlass des Gesetzes von 1922 stattgefunden hatte (Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, S. 33). Die digitale Revolution beschränkte sich allerdings nicht auf diese Entwicklungen: Mit dem Internet haben sich die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht einschneidend verändert und zum Erlass zahlreicher internationaler Vorschriften geführt. Das Urheberrechtsgesetz wurde daher im Jahr 2008 einer Teilrevision unterzogen, um mindestens teilweise dem Web 2.0 und der aktiven Beteiligung der Nutzenden an der Entwicklung von Online-Inhalten Rechnung zu tragen (Schlussbericht AGUR12 vom 28. November 2013, S. 34).
… und eine ebenso bewegte Zukunft
Der Bundesrat geht davon aus, dass die Formen der sozialen Medien sich laufend vermehren und erweitern. Angesichts dieser neuen sowohl zahlenmässigen (inzwischen bedienen sich 59% der Nutzenden sozialer Medien) als auch formalen Entwicklungen nimmt der Bundesrat in regelmässigen Abständen eine Standortbestimmung vor, um die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf soziale Medien zu beurteilen (Bundesrat, Rechtliche Basis für Social Media: Erneute Standortbestimmung, Nachfolgebericht des Bundesrates zum Postulatsbericht Amherd 11.3912 «Rechtliche Basis für Social Media» vom 10. Mai 2017, S. 6).
Die immer umfangreicheren Entwicklungen der Informations- und Kommunikationstechnologie haben weitreichende Folgen für das Urheberrecht. Tatsächlich eröffnet die technologische Revolution neue Verwendungsmöglichkeiten und geschäftliche Perspektiven, die dem Urheberrecht nicht unbedingt Rechnung tragen. So werden die Nutzenden beispielsweise derzeit durch die Funktionsweise der sozialen Medien ermutigt, auf den entsprechenden Seiten allenfalls urheberrechtlich geschützte Inhalte zu «posten», um ihre Reichweite zu erhöhen (Curtis B., Copyright vs. Social media: who will win ? 20 intellectual property law bulletin, Frühjahr 2016). Nach zahlreichen parlamentarischen Vorstössen sowie zwei Standortbestimmungen zum Urheberrecht erstellte der Bundesrat im Jahr 2015 einen Revisionsentwurf.
Bei der entsprechenden Vernehmlassung stellten sich zahlreiche stark unterschiedliche Stellungnahmen heraus; infolgedessen wurde der Entwurf überarbeitet. Am 22. November 2017 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes zur verstärkten Bekämpfung von Piraterie-Angeboten im Internet sowie zur Nutzung digitaler Chancen (Medienmitteilung des Bundesrats vom 22. November 2017, Der Bundesrat passt das Urheberrecht ans Internet-Zeitalter an).