5a.1 Wie gleicht das Gesetz den Eingriff in das Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers aus?

Durch die Schrankenbestimmungen muss der Urheber Eingriffe in sein ausschliessliches Recht akzeptieren. Zum Schutz des Urhebers und seiner Rechte sieht das Gesetz jedoch gewisse ausgleichende Vorkehrungen vor, basierend auf internationalen Vorgaben (siehe dazu auch den sog. Dreistufentest):

Zum einfacheren Verständnis kann man sich diese Vorkehrungen als “Gegenausnahmen” zu den Schrankenbestimmungen vorstellen (vgl. Müller/Oertli – Gasser, 2. Aufl., Art. 19 URG N 30 ff.). Zwar müssen Urheber durch die Schrankenbestimmungen ausnahmsweise Eingriffe in ihr ausschliessliches Recht dulden. Die Werknutzer, die von den Schrankenbestimmungen profitieren, sollen aber nicht bedingungslos und uneingeschränkt das Werk nutzen dürfen. Ihre Rechte werden durch sog. Schrankenschranken oder eben “Gegenausnahmen” begrenzt, da sonst Urheber ihre Werke gar nicht mehr selber verwerten oder gebrauchen könnten.

ZU BEACHTEN