7.4.1.1 Anerkennung der Urheberschaft

Artikel 9 URG besagt Folgendes: «Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft». In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte zu berücksichtigen:

Erstens können Urhebende wählen, unter welchem Namen sie als Urhebende auftreten wollen. Sie können ihre eigenen Namen verwenden oder auch ein Pseudonym oder sich gar für die Anonymität entscheiden (Philippin E. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), Commentaire Romand (CoRo), Propriété intellectuelle, S. 71).

Wenn sich also Kunstschaffende für die Veröffentlichung eines Werks in einem sozialen Netzwerk entscheiden, können sie auswählen, unter welchem Namen sie als Urhebende des betreffenden Werks auftreten wollen. Wer eine Weiterverwendung des betreffenden Werks vorhat, beispielsweise indem er oder sie dieses Werk anderen Nutzenden in einem sozialen Netzwerk zur Verfügung stellt, hat den Willen des oder der Urhebenden einzuhalten und seinen oder ihren Namen bzw. das entsprechende Pseudonym anzugeben oder das Fehlen des Namens zur Kenntnis zu nehmen (Barrelet D./Egloff W., Le nouveau droit d’auteur, Stämpfli Verlag, Bern, 2008, S. 46).

Neben der Veröffentlichung bedeutet die Urheberschaft auch, dass der oder die Urhebende sich als solcher oder solche anerkennen lassen kann. Somit können Urhebende gegen Dritte vorgehen, welche die Urheberschaft an ihrem Werk beanspruchen. Artikel 25 Abs. 2 URG geht sogar noch weiter und verlangt, dass bei Zitaten die Quelle und der oder die Urhebende des Werks genannt werden. Anderenfalls besteht das Risiko einer Anschuldigung wegen Plagiats (Rebetez M., Internet, les réseaux sociaux et le droit d’auteur, S. 56).

GUT ZU WISSEN

Verstösse gegen Urheberpersönlichkeitsrechte

Die spezifische Konfiguration der sozialen Medien vereinfacht Verstösse gegen Urheberpersönlichkeitsrechte. Tatsächlich stellt die Veröffentlichung eines Werks ohne Namensnennung des oder der Urhebenden einen Verstoss gegen Artikel 9 URG dar. Jede Person, die diese Veröffentlichung im Anschluss nutzt, wird tendenziell ebenfalls auf die Nennung der Quelle des Werks verzichten, so dass sich die Verstösse verketten.

FAQ

7.4.1.1-1 Ich habe im Internet ein Werk gefunden und will dieses mit Erlaubnis der Herausgeber auf Facebook veröffentlichen. Muss ich auch den Namen der Urhebenden nennen? Es gibt keine besonderen rechtlichen Regelungen für soziale Medien. Der oder die Urhebende hat also auch hier Anspruch auf die Urheberschaft an seinem oder ihrem Werk.

Urhebende sind zu nennen, sofern sie sich nicht für die Anonymität entschieden haben. Wenn das Werk im Rahmen eines Zitats verwendet wird, sind Nachforschungen erforderlich, um die betreffende Quelle korrekt anzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn eine korrekte wissenschaftliche Praxis gefragt ist.