4.2.1 Vervielfältigung eines Werks

Weitere Beispiele: Drucken, Erstellen von Kopien von Werken oder Teile davon auf Kunststoff oder anderen Materialien, Scannen, Faxen, Projizieren (mit Retroprojektor, an Rechner angeschlossenem Projektor, Beamer usw.), Öffnen einer Datei am Bildschirm, beispielsweise PDF- oder Bilddatei, Vervielfältigung einer MP3-Datei, Upload, Download (Internet und Intranet), Browsen, Caching, Linking, Embedding etc.

Grundsätzlich dürfen nur Urheber oder Rechteinhaber (sofern ihnen das Vervielfältigungsrecht übertragen worden ist) vervielfältigen. Dennoch ist nicht jede Vervielfältigungshandlung von anderen Personen verboten – im Urheberrecht sind sog. Schrankenbestimmungen (oder gesetzliche Lizenzen) geregelt, die ausnahmsweise die Verwendung von geschützten, veröffentlichten Werken ermöglichen (so z.B. privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch Art. 19 URG oder vorübergehende Vervielfältigung Art. 24a URG)

FAQ

4.2.1-1 Ist der Download eines Textes im Internet eine Vervielfältigung?

Ja, es handelt sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG. Dateien werden im Internet abgerufen und auf dem Computer gespeichert. Damit ist auf dem Computer eine Kopie (=Vervielfältigung) der Datei hergestellt worden. Die Vervielfältigung findet zwar in der Regel nur vorübergehend statt, indem z.B. die Daten beim Downloaden auf den Arbeitsspeicher des Computers übertragen (kopiert) und nach Verlassen der Website wieder gelöscht werden. Genausogut können die Dateien aber auch so gespeichert werden, dass sie später wieder abrufbar sind. In dem Zusammenhang regelt die Vorschrift aus Art. 24 a URG die Zulässigkeit von vorübergehenden Vervielfältigungen.