4.2 Vermögensrecht (Werkverwendungen)

Dieses Recht verschafft Urhebern die Möglichkeit, mit ihren Werk etwas zu verdienen. Eine Gewinnerzielung ist aber nicht zwingend erforderlich. Genauso gut können Urheber ihre Werke nichtkommerziell verwerten (so z.B. in sozialen, kulturellen oder kirchlichen Bereichen). Nicht zu vergessen ist, dass die Werkverwendung Urhebern die Möglichkeit bietet, ihre Werke einem Nutzerkreis überhaupt erst zugänglich zu machen.

Die Werkverwendungen sind technikneutral, so dass auch neue (jetzt noch unbekannte) Verwendungsmöglichkeiten unter dieses Recht fallen können.

FAQ

4.2-1 Wie unterscheiden sich Urheberpersönlichkeitsrecht und Vermögensrecht?

Das Vermögensrecht umfasst das Recht auf die Verwendung des Werkes und kann vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk und kann nicht übertragen werden. Selbst wenn ein Urheber sein Vermögensrecht vollständig auf einen Dritten überträgt, verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht bei ihm und er kann die entsprechenden Rechte aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht geltend machen.