2.6.1.4 Unveröffentlichte Werke

Ist der Urheber, die Urheberin eines unveröffentlichten Werkes bekannt, erlischt der urheberrechtliche Schutz seines bzw. ihres Werkes 70 Jahre (50 Jahre bei Computerprogrammen) nach seinem bzw. ihrem Tod. Ist der Todeszeitpunkt unbekannt, berechnet sich die Schutzfrist nach Art. 29 Abs. 3 URG, wenn anzunehmen ist, dass der Urheber, die Urheberin mindestens 70 Jahre (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen) tot ist. Ebenfalls nach Art. 29 Abs. 3 URG berechnet sich die Schutzfrist bei unveröffentlichten verwaisten Werken .Ist der Urheber, die Urheberin eines unveröffentlichten Werkes unbekannt, kann nicht auf die Erstveröffentlichung gemäss Art. 31 Abs. 1 URG abgestellt werden. Dann kann die Schutzfrist nur mit Hilfe eines angenommenen Todeszeitpunkt (Art. 29 Abs. 3 URG) allenfalls berechnet werden, was mangels Angaben zur Urheberschaft im Einzelfall sehr schwierig bis unmöglich sein kann.