2.6.4 Nutzung gemeinfreier Werke

Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist werden die Werke gemeinfrei oder in die “public domain” entlassen. Gemeinfreie Werke darf man nutzen wie man will. Man darf sie vollständig kopieren, online stellen, kommerziell verwerten, etc. Nach überwiegender Auffassung in der juristischen Lehre gehen mit Ablauf der Schutzfrist auch die Urheberpersönlichkeitsrechte verloren. Konkret heisst das, dass man ein fremdes Werk, wenn dieses gemeinfrei ist, z.B. veröffentlichen darf, sollte der Urheber selber sein Werk nicht veröffentlicht haben. Auch erlaubt ist, ein fremdes Werk unter eigenem Namen herauszugeben. Allerdings setzt die gute wissenschaftliche Praxis hier ganz klare Grenzen. Wer beispielsweise eine gemeinfreie Dissertation unter eigenem Namen einreicht, begeht ein Plagiat.

Im Weiteren wird unter dem Begriff des “copy fraud” die unrechtmässige Anmassung eines Urheberrechts verstanden, indem man ein fremdes, gemeinfreies Werk unter seinem eigenen Namen herausgibt und damit suggeriert, dass das Werk urheberrechtlich noch oder erneut geschützt sei (z.B. ein gemeinfreies Werk mit einer Creative Commons Lizenz online stellen, die die kommerzielle Verwendung des Werkes untersagt). Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, ein gemeinfreies Werk unter eigenem Namen herauszugeben. Aber ein Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz einmal abgelaufen ist, kann in keinem Fall mit einem neuen Urheberrecht ausgestattet werden und damit ist eine irgendwie geartete Einschränkung der Nutzung des entsprechenden Werkes unzulässig.

GUT ZU WISSEN

Andenkenschutz – Persönlichkeitsschutz bei gemeinfreien Werken

Nach schweizerischem Recht geht das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter bzw. als Ausnahme dazu gehen die Urheberpersönlichkeitsrechte 70 Jahre (50 Jahre bei Computerprogrammen) nach dem Tod des Urhebers unter. Was heisst dies nun konkret am Beispiel einer Fotografie einer verstorbenen Person, wenn diese Fotografie gemeinfrei ist, da der Fotograf bereits mehr als 70 Jahre tot ist? Da die Fotografie gemeinfrei ist, kann sie im Prinzip uneingeschränkt genutzt werden. Es braucht dazu keine Einwilligung und da auch die Urheberpersönlichkeitsrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers untergehen, kann die Fotografie, wenn sie beispielsweise noch nicht veröffentlicht wurde (Art. 9 Abs. 2 URG), veröffentlicht werden oder sie kann geändert (Art. 11 Abs. 1 lit. a URG ) werden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, denn auch wenn die Persönlichkeitsrechte sowohl des Fotografen wie auch der fotografierten Person untergegangen sind, anerkennt das Recht einen gewissen Schutz der Hinterbliebenen der genannten Verstorbenen, aus ihrem jeweiligen eigenen Persönlichkeitsrecht heraus. Konkret geht es um den Schutz ihres Andenkens an den Verstorbenen. So kann ein Angehöriger der verstorbenen, abgebildeten Person unzulässig verletzt sein, wenn das Bildnis des Verstorbenen diffamiert wird. Im Zusammenhang mit den Urheberrechten an einer solchen Fotografie kann es also sein, dass die Fotografie zwar gemeinfrei geworden ist, man sie aber aufgrund des Andenkenschutzes der Angehörigen, dennoch nicht frei verwenden darf. Denn die Angehörigen können sich, gestützt auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht, zur Wehr setzen, dann nämlich, wenn sie in ihrem Andenken an die verstorbene Person durch eine herabwürdigende Verwendung des Werkes verletzt sind. (BGE 109 II 353, 359)

FAQ

2.6.4-2 Wann endet die Schutzdauer einer Zeitung? Wann am einzelnen Artikel in der Zeitung?

Eine Zeitung ist, da sie regelmässig aus mehreren Werken (Artikeln, Bildern, etc.) besteht, die aufgrund der Auswahl der darin enthaltenen Werke oder deren speziellen Anordnung die Voraussetzungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Art. 2 Abs. 1 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 URG ) ein selbständig geschütztes Werk (Sammelwerk Art. 4 URG). Die in der Zeitung enthaltenen Werke sind unabhängig davon, je nachdem ob sie wiederum die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 URG erfüllen, selber auch geschützt (Art. 4 Abs. 2 URG). Daher muss man bei der Beantwortung der Frage der Schutzdauer zwischen der Zeitung als ganzes und den darin enthaltenen Artikeln und Bildern unterschieden werden.

Zur Schutzdauer der Zeitung: Urheber eines Sammelwerks ist zwingend eine natürliche Person (originärer Urheber Art. 6 URG), die allerdings ihre Rechte auch auf einen Verlag – in der Regel mit juristischer Persönlichkeit – übertragen kann. Grundsätzlich berechnet sich die Schutzfrist eines Werkes aber immer nach dem Todeszeitpunkt seines originären Urhebers ( Art. 29 ff. URG ). Somit erlischt der urheberrechtliche Schutz der Zeitung 70 Jahre nach dem Tod des ursprünglichen Herausgebers. Der Verlag als möglicher Rechteinhaber der Zeitung ist allerdings nicht schutzlos ausgesetzt, er wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) geschützt. Art. 5 UWG schützt den Zeitungsverlag insoweit, dass derjenige, der das Reproduzieren eines marktreifen Arbeitsergebnisses (= die Zeitung) eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand übernimmt oder verwertet, unlauter handelt und mit Sanktionen rechnen muss (Art. 9 ff. UWG ).

Zur Schutzdauer des einzelnen Artikels in der Zeitung: Auch beim einzelnen Artikel innerhalb der Zeitung bemisst sich die Schutzdauer nach dem Todeszeitpunkt des jeweiligen ursprünglichen Autors – in der Regel 70 Jahre nach dem Tod (Art. 29 Abs. 2 URG ) –, unabhängig davon, ob er die Rechte an seinem Werk auf den Verlag übertragen hat oder nicht.

2.6.4-3 Darf eine Bibliothek eine Zeitung, deren Erscheinen vor 50 Jahren, aufgrund des Konkurses des Verlags, eingestellt wurde, vervielfältigen und online stellen?

Hier ist Vorsicht geboten! Grundsätzlich ist das Onlinestellen das ausschliessliche Recht des Urhebers und bedarf der Einwilligung durch diesen. Ohne Einwilligung kann aber eine Zeitung digitalisiert und online gestellt werden, wenn die Urheberrechte an der Zeitung abgelaufen sind, dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Urheber, der Herausgeber der Zeitung seit mehr als 70 Jahren tot ist. Aus urheberrechtlicher Sicht unerheblich ist, ob der Verlag als juristische Person die Urheberrechte vom Urheber übertragen bekommen hat oder durch Erbgang Rechtenachfolger des Urhebers geworden ist. Selbst, wenn die Zeitung seit 50 Jahren nicht mehr erschienen ist, so weiss man nicht, ob der Herausgeber schon über 70 Jahre tot ist. Daher sollte der Bibliothek abgeraten werden, die Zeitung zu vervielfältigen und online zu stellen.