2.5 Sammlungen

Sammlungen (im Gesetz Sammelwerke genannt) können urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt Art. 4 Abs. 1 URG. Mit anderen Worten: Geschützt ist nicht das, was in dem Sammelwerk “gesammelt” wurde. Geschützt ist vielmehr, wie das “Gesammelte” ausgewählt und angeordnet wurde. Wenn diese Anordnungen und/oder die Auswahlkriterien einzigartig oder originell sind, dann liegt der notwendige individuelle Charakter vor. Dieser fehlt allerdings in der Regel bei standardmässigen Anordnungen (z.B. Sortierung nach Alphabet oder Nummern). Er fehlt auch bei Werken, bei denen die Auswahlkriterien oder die Anordnungen in irgendeiner Weise üblich oder vorgeschrieben sind oder es auf die Vollständigkeit eines Werkes ankommt. Kein geschütztes Sammelwerk ist daher z.B. eine gesetzlich erforderliche vollständige Zusammenstellung von Informationen über Arzneimittel, weil eine individuelle Auswahl des Inhalts schon gar nicht vorgenommen werden kann. (vgl. dazu Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt vom 20. Januar 2004, in sic! 2004, 490ff.) Ebenso nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen (Art. 5 Abs. 2 URG). Hingegen sind Zeitschriften und Zeitungen wiederum geschützt, weil die Auswahl und Anordnung der einzelnen Artikel individuelle Entscheidungen der Herausgeber sind.

Weitere Beispiele von möglichen geschützten Sammelwerken: Anthologien, Handbücher, Bildbände, etc.

Weil es nicht auf den Inhalt, sondern auf die Individualität und Originalität der Zusammenstellung ankommt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der gesammelte Inhalt selber urheberrechtlich geschützt ist (Bsp. Rezepte sind normalerweise nicht geschützt, aber ein Kochbuch kann geschützt sein). Verwenden dritte Personen nur den Inhalt (Bsp. Onlinestellen eines Rezeptes aus dem vorgenannten Kochbuch) liegt keine Urheberverletzung in Bezug auf das Sammelwerk vor, da in dem Fall nicht der individuelle Charakter der Sammlung (die Auswahl und Anordnung) betroffen ist, sondern nur der Inhalt. Der Schutz eines Sammelwerkes zielt eben nicht auf den Inhalt der Sammlung, sondern auf die Auswahl und die Anordnung ab.

ZU BEACHTEN

Erforderliche Zustimmungen

Nach Art. 4 Abs. 2 URG bleibt der urheberrechtliche Schutz der in das Sammelwerk aufgenommenen Werke vorbehalten. Fallen also Einzelwerke aus der Sammlung unter den Schutz des Urheberrechtsgesetz, verlieren sie diesen nicht, wenn sie in einer Sammlung zusammengeführt werden.

Personen, die ein Sammelwerk aus Einzelwerken anderer Urheber erstellen möchten, müssen darauf achten, dass möglicherweise die Einzelwerke urheberrechtlich geschützt sein können (so z.B. ein Artikel für eine Fachzeitschrift). Wenn das der Fall ist, braucht es die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin des Einzelwerks. Personen, die ein solches Sammelwerk wiederum verwenden möchten (z.B. online zugänglich machen), müssen zweierlei Dinge beachten: wollen sie nur Inhalte übernehmen, dann müssen sie prüfen, ob diese urheberrechtlich geschützt sind und gegebenenfalls die Zustimmung der jeweiligen Urheber der Einzelwerke einholen. Wollen Sie auch (oder falls möglich nur) die Anordnung bzw. die Auswahl der Sammlung übernehmen, dann benötigen sie die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers der Sammlung.

GUT ZU WISSEN

Datenbanken

In Datenbanken werden Daten oder andere Informationen gesammelt, diese methodisch oder systematisch geordnet und dann mit elektronischen Mitteln zugänglich gemacht. Im Schweizer Urheberrecht fallen Datenbanken unter die Rubrik der Sammelwerke. Sie sind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 URG dann geschützt, wenn es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt; die Auswahl und die Zusammenstellung von Daten muss also kreativ und einzigartig bzw. originell sein (Bsp.: die hier vorliegende Datenbank über die Inhalte zum Urheberrecht oder ein digitaler Bibliothekskatalog, der von wissenschaftlichen Bibliothekaren nach bestimmten Kriterien ausgewählt und mit Schlagwörtern angereichert wird, was eine intellektuelle Leistung und ein bestimmtes Mass an Individualität erfordert). Werden die Daten in der Datenbank hingegen nur aufgrund von Logik, (Branchen-)Üblichkeit oder vorgegebenen Schemata eingespeist, dann fehlt es am individuellen Charakter und folglich ist auch eine entsprechende Datenbank nicht urheberrechtlich geschützt (Bsp.: Datenbank mit gesetzlich vorgeschriebenen Arzneimittelinformationen, vgl. dazu Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt vom 20. Januar 2004, in sic! 2004, 490ff.).

FAQ

2.5-1 Stellen einzelne Ausgaben von Zeitungen oder Zeitschriften Sammelwerke im Sinne von Art. 4 URG dar?

Grundsätzlich ja, weil die Auswahl der einzelnen Beiträge – unabhängig von deren urheberrechtlichen Schutz – als solche Werkqualität geniesst. Bei Tageszeitungen muss allerdings beachtet werden, dass nicht der Aufbau der Zeitung an sich geschützt ist (alle Tageszeitungen sind ähnlich nach bestimmten Rubriken aufgebaut). Geschützt ist aber die Zuordnung von Artikeln und Meldungen zu bestimmten Rubriken, weil hier jede Tageszeitung ihre Eigenheiten und Originalität hat.

2.5-5 Eine e-Learning Plattform ist eigens von den Entwicklern der Plattform erdacht worden und in der Art und Weise einzigartig. Ein Lehrer möchte dieses Schema für seinen Unterricht nutzen. Darf er das ohne Zustimmung der Plattform-Entwickler?

Nein und Ja. Die e-Learning-Plattform ist eine Datenbank und damit ein Sammelwerk nach Art. 4 URG. Sie ist bezüglich Auswahl und Anordnung der Inhalte (Daten) geschützt, wenn diese als geistige Schöpfungen mit individuellem Inhalt angesehen werden können. Das eigens erdachte Schema, nach dem die Plattform aufgebaut ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Die Plattform ist daher urheberrechtlich geschützt und es braucht grundsätzlich die Zustimmung der Urheber. Allerdings muss hier die Schrankenbestimmung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG beachtet werden, nach der unter bestimmten Voraussetzungen keine Zustimmung erforderlich ist, wenn das Werk für den Unterricht benutzt wird (schulischer Eigengebrauch).