5a.3.2 Sicherungs- und Archivierungskopie

Für den speziellen Nutzerkreis von Bibliotheken, Archiven, Bildungseinrichtungen und Museen gilt eine gegenüber Art. 24 Abs. 1 URG privilegiertere Schrankenregelung nach Art. 24 Abs. 1bis URG, sofern diese Institutionen öffentlich zugänglich sind. Nach dieser Vorschrift müssen die Archivkopien nicht gekennzeichnet werden und es dürfen die “zur Sicherung und Erhaltung notwendigen Werkexemplare” hergestellt werden.

Die Vervielfältigungen dürfen dabei das vollständige Werk(-exemplar) umfassen. Allerdings darf die Institution damit keinen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Was der Gesetzgeber genau mit der Unterscheidung zwischen wirtschaftlich und kommerziell meinte, ist unklar. Sicher ist aber, dass beispielsweise eine Bibliothek ein durch häufigen Gebrauch defektes Buch nicht einfach kopieren darf, sondern – sofern das Buch im Buchhandel noch erhältlich ist – ein neues Exemplar kaufen muss, ansonsten ihr die Ersparnis durch den Nichtkauf als wirtschaftlichen Zweck angerechnet wird. Auch nicht erlaubt ist es einer Bibliothek beispielsweise eine beliebte Musik-CD zu kaufen und diese aufgrund von Art. 24 Abs. 1bis URG zu vervielfältigen, um sie damit mehrfach gleichzeitig ausleihbar zu machen.

Im Falle von Computerprogrammen darf nach Art. 24 Abs. 2 URG zu Backup-Zwecken eine Sicherungskopie erstellt werden. Die Sicherungskopie darf nicht neben dem kopierten Computerprogramm verwendet werden und die Kopie darf nur von einem rechtmässig verwendeten Exemplar erstellt werden.

FAQ

5.3.2-1 Darf eine Bibliothek (“gebende Bibliothek”) aus ihrem Bestand ein Buch einer anderen Bibliothek (“nehmende Bibliothek”) aufgrund von Art. 24 Abs. 1bis URG kopieren, so dass diese das Buch in ihren Bestand aufnehmen und ausleihbar machen kann?

Nein, Archivierungs- und Sicherungskopien nach Art. 24 Abs. 1bis URG dürfen die Institutionen nur aus ihrem eigenen Bestand herstellen.

Aber:

  • Die nehmende Bibliothek kann gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 19 2 URG für ihren betriebsinternen Eigengebrauch bei der gebenden Bibliothek eine Kopie eines Buches oder einer DVD anfordern, dabei dürfen aber nur Auszüge aus dem Buch bzw. der DVD vervielfältigt werden (Art. 19 Abs. 3 lit. c URG). Eine Ausleihe an die Bibliotheksnutzer der nehmenden Bibliothek ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Für die einzelne Bibliotheksnutzerin kann die nehmende Bibliothek allerdings auch eine auszugsweise Kopie eines Werkes bei der gebenden Bibliothek anfordern.
  • Wenn das Buch oder die DVD, etc. im Handel nicht mehr erhältlich sind (=vergriffen), können diese Werke für den Eigengebrauch (privater, schulischer oder betrieblicher) vollständig kopiert werden (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)