4.1.1 Erstveröffentlichungsrecht

Die Urheber haben das sog. Erstveröffentlichungsrecht. Das heisst, nur der Urheber oder die Urheberin darf darüber bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9 Abs. 2 URG).

Die Veröffentlichung kann in irgendeiner Form erfolgen, auch auf elektronischem Weg via Internet, E-Mail, Fax oder Handy. Die Öffentlichkeit muss zudem nicht zwingend das Werk wahrnehmen; es reicht, wenn die Möglichkeit dazu gegeben ist.

Für die Urheber ergeben sich weitreichende Folgen mit der Erstveröffentlichung:

ZU BEACHTEN

Unübertragbarkeit des Rechts auf Erstveröffentlichung

Eine Erstveröffentlichung eines Werkes wird in vielen Fällen gar nicht ohne Hilfe Dritter möglich sein, z.B. Doktoranden, die ihre Dissertation ohne Hilfe eines Verlags gar nicht veröffentlichen könnten. Das Erstveröffentlichungsrecht kann aber als solches nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Erstveröffentlichung kann aber mit Zustimmung der Urheber durch einen Dritten (z.B. einem Verlag) erfolgen. Urheber können dazu insbesondere ihre Vermögensrechte – vor allen Dingen das Vervielfältigungsrechtauf einen Verlag übertragen. Sie können dem Verlag die Befugnisse zur Erstveröffentlichung aber auch nur “zur Ausübung” überlassen, d.h. dem Verlag nur ein Nutzungsrecht bzw. eine Lizenz einräumen. Welche Befugnisse Urheber einem Dritten zur Erstveröffentlichung einräumen, ist letztendlich einem Vertrag zwischen den Urhebern und Dritten zu entnehmen.

FAQ

4.1.1-1 In einer Arbeitsgemeinschaft übergibt eine Studentin anderen Studierenden einen von ihr erstellten Aufsatz mit der Bitte, diesen Korrektur zu lesen. Hat die Studentin ihren Aufsatz damit veröffentlicht?

Nein, veröffentlicht ist nach Art. 9 Abs. 3 URG ein Werk erst dann, wenn es ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist aber ein Kreis von Studierenden, die studienbedingt eng verbunden sind. Diesen Kreis kann die Studentin noch “kontrollieren” Insofern ist der Aufsatz nicht einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG) und damit auch nicht veröffentlicht worden.

4.1.1-2 Liegt eine Erstveröffentlichung vor, wenn ein Student eine von ihm erstellte Hausarbeit in “Facebook” einstellt?

Diese Frage kann leider nicht mit einem konkreten “Ja” oder “Nein” beantwortet werden. In der Tendenz wird man wohl annehmen müssen, dass eine Erstveröffentlichung vorliegt. Massgeblich ist, ob der Student seine Hausarbeit einem grösseren Personenkreis zugänglich macht. Hier sollte jedem bewusst sein, dass Facebook-Nutzer kaum in der Lage sind, die Verbreitung ihrer “Posts” kontrollieren zu können Selbst wenn der Student die Hausarbeit nur einem privaten Kreis (z.B. einer Auswahl seiner “Facebook-Freunde”) zugänglich macht, kann er nicht sicherstellen, dass seine “Facebook-Freunde” die Hausarbeit weiter an einem dem Studenten unbekannten Personenkreis weiter verbreiten.

4.1.1-3 Eine Doktorandin lässt ihre Dissertation durch einen Verlag verlegen (vervielfältigen und verbreiten). Wer hat damit das Erstveröffentlichungsrecht ausgeübt?

Die Doktorandin – nur ihr als Urheberin steht das Erstveröffentlichungsrecht zu. Sie kann das Erstveröffentlichungsrecht nicht auf den Verleger übertragen, da es ein Teil des unübertragbaren Urheberpersönlichkeitsrecht ist. Dem Verlag “hilft” der Doktorandin lediglich bei der Veröffentlichung, indem sich die Doktorandin gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet, dem Verlag ihre Dissertation zu überlassen, damit der Verlag diese vervielfältigt und verbreitet.