5a.2 Verwendung zum Eigengebrauch

Das Urheberrecht stellt einen, aus gesellschaftlicher Sicht, wichtigen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und jenen der Allgemeinheit her. Wird der Urheber auf der einen Seite in seinem ausschliesslichen Recht, darüber zu entscheiden, ob, wie und wann sein Werk genutzt wird, geschützt (Art. 10 URG), steht dem auf der anderen Seite das Bedürfnis der Öffentlichkeit gegenüber, veröffentlichte Werke möglichst uneingeschränkt nutzen zu können. Dazu dient die Schrankenbestimmung des sog. Eigengebrauchs, welche sich unterteilt in

Jeder dieser Teilbereiche umfasst je einen bestimmten Nutzerkreis, eine bestimmte Zweckbestimmung, ebenso je eigene erlaubte Nutzungshandlungen, welche teilweise zu einer Vergütungspflicht führen.
Der Eigengebrauch begünstigt jene Nutzung, welche tatsächlich gar nicht kontrolliert werden kann (z.B. das Vervielfältigen von Werken für den persönlichen privaten Gebrauch) und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Nutzer auch nicht kontrolliert werden soll. Der Urheber muss den gesetzlich erlaubten Eigengebrauch tolerieren, erhält dafür aber teilweise eine Vergütung. So zum Beispiel erhält die Verwertungsgesellschaft ProLitteris Einnahmen aus dem Vervielfältigen geschützter Werke von den Nutzenden. Diese verteilt sie dann an die Autoren und Autorinnen, die Mitglied bei ihr sind, entsprechend einem bestimmten Berechnungsschlüssel gemäss Ziff 15 der Verteilungsreglements von ProLitteris.

GUT ZU WISSEN

Das Urheberrechtsgesetz ist technikneutral ausgestaltet

Im Grundsatz ist das Urheberrechtsgesetz technikneutral ausgestaltet, damit bei neuen technischen Möglichkeiten das Gesetz nicht jedesmal revidiert werden muss. Technikneutralität heisst, dass das technische Verfahren, mit welchem ein Werk genutzt wird unerheblich ist, also ob beispielsweise eine gedruckte Vervielfältigung hergestellt wird oder eine digitale durch Scannen oder Uploaden, etc. (BGE 133 III 473, 481; Barrelet/Egloff, Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 10 N 7a).