Das Urheberrechtsgesetz ist technikneutral ausgestaltet

Good to know

Im Grundsatz ist das Urheberrechtsgesetz technikneutral ausgestaltet, damit bei neuen technischen Möglichkeiten das Gesetz nicht jedesmal revidiert werden muss. Technikneutralität heisst, dass das technische Verfahren, mit welchem ein Werk genutzt wird unerheblich ist, also ob beispielsweise eine gedruckte Vervielfältigung hergestellt wird oder eine digitale durch Scannen oder Uploaden, etc. (BGE 133 III 473, 481; Barrelet/Egloff, Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 10 N 7a).