2.1.4 Teile und Titel von Werken, Entwürfe

Nach Art. 2 Abs. 4 URG sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken urheberrechtlich geschützt, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Daher können auch insbesondere Manuskripte und Skizzen geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetz sein.

GUT ZU WISSEN

Unvollständige oder unfertige Werke

Ein Werk muss nicht unbedingt fertiggestellt oder vollständig sein, um in den Genuss des Urheberschutzes zu kommen. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet nicht zwischen fertigen und unfertigen Werken. Wichtig ist lediglich, dass auch das unfertige oder unvollständige Werk schon als sinnlich wahrnehmbare geistige Schöpfung mit individuellem Charakter (Art. 2 Abs. 1 URG). Sofern diese Werksvoraussetzungen vorliegen, beginnt der Schutz mit der Schöpfung des Werks. Unerheblich ist, ob der Schöpfer oder die Schöpferin des Werks das Werk ändert, erweitert oder sonstwie umgestaltet, umschreibt etc. – nur die Werksvoraussetzungen müssen in jedem Stadium der Werkerschaffung vorliegen.

Urheberschutz von Metadaten

Beim Urheberschutz denkt man in erster Linie an Bücher, Bilder und Kunstwerke. In Bibliotheken, Museen, Archiven, Galerien, aber auch in Datenbanken, im Buch- und Kunsthandel und anderen Orten, wo Werke gesammelt, aufbewahrt, zugänglich gemacht oder vertrieben werden, müssen Informationen über diese Werke gesammelt werden, damit die Werke identifiziert, beschrieben und zugeordnet werden können (z.B. in Bibliotheks- oder Museumskatalogen). Man spricht bei diesen Daten von Metadaten. Bekanntestes Beispiel dafür sind bibliographische Daten eines Buches, also die Daten, die notwendig sind, ein Buch oder eine Literaturfundstelle zu beschreiben (z.B. Verfasser, Titel, Erscheinungsjahr, ISBN, Auflage).

Der Gedanke, dass auch Metadaten unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können, drängt sich nicht gerade auf, da es sich auf den ersten Blick um reine Beschreibungen, Zahlen und Daten handelt. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Auch Metadaten können urheberrechtlich geschützt sein. Das kann im Einzelfall schwierig sein, zu beurteilen. Gemäss der urheberrechtlichen Definition eines Werkes (Art. 2 Abs. 1 URG) muss man sich die Frage stellen, ob die jeweilige Information als eine geistig schöpferische Leistung mit individuellem Charakter angesehen werden kann.

Das ist regelmässig u.a. nicht der Fall bei:

  • Buch- oder Werktitel; (ein Titel allein, losgelöst vom Werk, welches damit bezeichnet wird, ist in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt, weil die Kombination von mehreren Worten keine Individualität aufweist),
  • Verzeichnisse und Register (z.B. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis),
  • Beschreibungen, die rein formal, ohne kreativen Inhalt sind (z.B. Bildbezeichnung),
  • die übliche oder standardisierte Wörter oder Begriffe benutzen (z.B. ISBN),
  • Datumsangaben, Auflage, Erscheinungsjahr.

Hingegen können urheberrechtlich geschützt sein:

  • (Kurz-)Zusammenfassungen, wenn diese wiederum für sich gesehen geistig schöpferische Leistung mit individuellem Charakter sind,
  • Rezensionen und Inhaltsanalysen,
  • Inhaltsverzeichnisse wissenschaftlicher Werke, wenn sie Ausdruck einer schöpferischen Leistung mit individuellem Charakter sind
  • biographische Daten von Künstlern, Autoren etc., sofern diese in einer schöpferisch kreativen Weise ermittelt und aufgeführt werden (z.B. als Kurztext) und nicht ohnehin gemeinfrei sind und in üblichen Schemata (z.B. chronologisch) zusammengestellt wurden.

Achtung: Diese Aufzählungen sind nur zum besseren Verständnis gedacht. Im Einzelfall kann ein hier unter den nicht geschützten aufgezählten Metadaten, auch geschützt sein und umgekehrt. Schlussendlich kommt es darauf an, ob man von einer geistig schöpferisch kreativen bzw. individuellen Leistung sprechen kann oder nicht. Weitere veranschaulichende Beispiele finden sich in dem Aufsatz von Paul Klimpel “Eigentum an Metadaten” (aus: Handbuch Kulturportale, Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft, Berlin/Boston 2015)

FAQ

2.1.4-2 In einer Dissertation hat eine Doktorandin bislang nur den Einleitungstext geschrieben. Darf ein Dozent diesen ohne Weiteres veröffentlichen?

Nein, auch unfertige Werke (hier die Einleitung) können urheberrechtlich geschützt sein; selbst wenn die Arbeit noch in den Anfängen steckt. Gerade in einer Einleitung steckt eine gewisse schöpferische individuelle Leistung der Verfasser, da die Verfasser mit eigenen Worten Ihre Idee und Motivation erklären. Ausserdem darf nur die Doktorandin ihr Erstveröffentlichungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 URG ausüben. Dieses Recht ist ein sog. Urheberpersönlichlichkeitsrecht und kann auch nicht auf den Dozenten übertragen werden.

2.1.4-4 Eine Dozentin stellt für Studenten ihrer Vorlesung, eine Literaturliste zusammen mit jeweils Autor, Titel, ISBN, etc. und eine vom Verlag verfasste Kurzbeschreibung des Buches. Darf sie alle Daten ohne Weiteres für die Literaturliste verwenden?

Ein Inhaltsverzeic hnis unterfällt nur dann dem Urheberrecht, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als eine geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität angesehen werden kann. Da im Gesetzeskommentar der Aufbau des Urhebergesetzes im Inhaltsverzeichnis übernommen wird, mangelt es an der erforderlichen Individualität, weil das Inhaltsverzeichnis nicht einzigartig und kreativ genug ist.

Anders ist es beim Inhaltsverzeichnis der Dissertation. Hier sind die Inhalte einer Arbeit in einer Form strukturiert, die es so noch nicht gibt und daher ist das Inhaltsverzeichnis eine kreative Leistung der Verfasserin.

2.1.4-5 Ist ein Inhaltsverzeichnis eines Gesetzeskommentars, das dem Aufbau des Gesetzes folgt, urheberrechtlich geschützt? Und das Inhaltsverzeichnis einer juristischen Dissertation, das der Strukturierung und Anordnung der Inhalte der Verfasserin folgt?

Ein Inhaltsverzeichnis unterfällt nur dann dem Urheberrecht, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als eine geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität angesehen werden kann. Da im Gesetzeskommentar der Aufbau des Urhebergesetzes im Inhaltsverzeichnis übernommen wird, mangelt es an der erforderlichen Individualität, weil das Inhaltsverzeichnis nicht einzigartig und kreativ genug ist.

Anders ist es beim Inhaltsverzeichnis der Dissertation. Hier sind die Inhalte einer Arbeit in einer Form strukturiert, die es so noch nicht gibt und daher ist das Inhaltsverzeichnis eine kreative Leistung der Verfasserin.