Ein Inhaltsverzeichnis unterfällt nur dann dem Urheberrecht, wenn es gemäss Art. 2 Abs. 1 URG als eine geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität angesehen werden kann. Da im Gesetzeskommentar der Aufbau des Urhebergesetzes im Inhaltsverzeichnis übernommen wird, mangelt es an der erforderlichen Individualität, weil das Inhaltsverzeichnis nicht einzigartig und kreativ genug ist.
Anders ist es beim Inhaltsverzeichnis der Dissertation. Hier sind die Inhalte einer Arbeit in einer Form strukturiert, die es so noch nicht gibt und daher ist das Inhaltsverzeichnis eine kreative Leistung der Verfasserin.