Unvollständige oder unfertige Werke

Good to know

Ein Werk muss nicht unbedingt fertiggestellt oder vollständig sein, um in den Genuss des Urheberschutzes zu kommen. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet nicht zwischen fertigen und unfertigen Werken. Wichtig ist lediglich, dass auch das unfertige oder unvollständige Werk schon als sinnlich wahrnehmbare geistige Schöpfung mit individuellem Charakter (Art. 2 Abs. 1 URG). Sofern diese Werksvoraussetzungen vorliegen, beginnt der Schutz mit der Schöpfung des Werks. Unerheblich ist, ob der Schöpfer oder die Schöpferin des Werks das Werk ändert, erweitert oder sonstwie umgestaltet, umschreibt etc. – nur die Werksvoraussetzungen müssen in jedem Stadium der Werkerschaffung vorliegen.