Urheberschutz von Metadaten

Good to know

Beim Urheberschutz denkt man in erster Linie an Bücher, Bilder und Kunstwerke. In Bibliotheken, Museen, Archiven, Galerien, aber auch in Datenbanken, im Buch- und Kunsthandel und anderen Orten, wo Werke gesammelt, aufbewahrt, zugänglich gemacht oder vertrieben werden, müssen Informationen über diese Werke gesammelt werden, damit die Werke identifiziert, beschrieben und zugeordnet werden können (z.B. in Bibliotheks- oder Museumskatalogen). Man spricht bei diesen Daten von Metadaten. Bekanntestes Beispiel dafür sind bibliographische Daten eines Buches, also die Daten, die notwendig sind, ein Buch oder eine Literaturfundstelle zu beschreiben (z.B. Verfasser, Titel, Erscheinungsjahr, ISBN, Auflage).

Der Gedanke, dass auch Metadaten unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein können, drängt sich nicht gerade auf, da es sich auf den ersten Blick um reine Beschreibungen, Zahlen und Daten handelt. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Auch Metadaten können urheberrechtlich geschützt sein. Das kann im Einzelfall schwierig sein, zu beurteilen. Gemäss der urheberrechtlichen Definition eines Werkes (Art. 2 Abs. 1 URG) muss man sich die Frage stellen, ob die jeweilige Information als eine geistig schöpferische Leistung mit individuellem Charakter angesehen werden kann.

Das ist regelmässig u.a. nicht der Fall bei:

  • Buch- oder Werktitel; (ein Titel allein, losgelöst vom Werk, welches damit bezeichnet wird, ist in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt, weil die Kombination von mehreren Worten keine Individualität aufweist),
  • Verzeichnisse und Register (z.B. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis),
  • Beschreibungen, die rein formal, ohne kreativen Inhalt sind (z.B. Bildbezeichnung),
  • die übliche oder standardisierte Wörter oder Begriffe benutzen (z.B. ISBN),
  • Datumsangaben, Auflage, Erscheinungsjahr.

Hingegen können urheberrechtlich geschützt sein:

  • (Kurz-)Zusammenfassungen, wenn diese wiederum für sich gesehen geistig schöpferische Leistung mit individuellem Charakter sind,
  • Rezensionen und Inhaltsanalysen,
  • Inhaltsverzeichnisse wissenschaftlicher Werke, wenn sie Ausdruck einer schöpferischen Leistung mit individuellem Charakter sind
  • biographische Daten von Künstlern, Autoren etc., sofern diese in einer schöpferisch kreativen Weise ermittelt und aufgeführt werden (z.B. als Kurztext) und nicht ohnehin gemeinfrei sind und in üblichen Schemata (z.B. chronologisch) zusammengestellt wurden.

Achtung: Diese Aufzählungen sind nur zum besseren Verständnis gedacht. Im Einzelfall kann ein hier unter den nicht geschützten aufgezählten Metadaten, auch geschützt sein und umgekehrt. Schlussendlich kommt es darauf an, ob man von einer geistig schöpferisch kreativen bzw. individuellen Leistung sprechen kann oder nicht. Weitere veranschaulichende Beispiele finden sich in dem Aufsatz von Paul Klimpel “Eigentum an Metadaten” (aus: Handbuch Kulturportale, Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft, Berlin/Boston 2015)