2.6.4-3 Darf eine Bibliothek eine Zeitung, deren Erscheinen vor 50 Jahren, aufgrund des Konkurses des Verlags, eingestellt wurde, vervielfältigen und online stellen?

FAQ

Hier ist Vorsicht geboten! Grundsätzlich ist das Onlinestellen das ausschliessliche Recht des Urhebers und bedarf der Einwilligung durch diesen. Ohne Einwilligung kann aber eine Zeitung digitalisiert und online gestellt werden, wenn die Urheberrechte an der Zeitung abgelaufen sind, dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Urheber, der Herausgeber der Zeitung seit mehr als 70 Jahren tot ist. Aus urheberrechtlicher Sicht unerheblich ist, ob der Verlag als juristische Person die Urheberrechte vom Urheber übertragen bekommen hat oder durch Erbgang Rechtenachfolger des Urhebers geworden ist. Selbst, wenn die Zeitung seit 50 Jahren nicht mehr erschienen ist, so weiss man nicht, ob der Herausgeber schon über 70 Jahre tot ist. Daher sollte der Bibliothek abgeraten werden, die Zeitung zu vervielfältigen und online zu stellen.