4.2.3 Wahrnehmbar- oder Zugänglichmachung des Werks

Urheberin oder Urheber haben das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen jederorts und jederzeit dazu Zugang haben (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG).

⇒ “Vortragen, Aufführen, Vorführen, Wahrnehmbar machen”:

Bestimmte Werke eines Urhebers sind dazu gedacht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden – so möchte z.B. eine Urheberin eines Theaterstücks dieses auch aufführen, ein Komponist möchte, dass seine Musik gespielt wird, ein Dichter möchte sein Werk vortragen, etc. Art. 10 Abs. 2 lit. c URG gibt den Urhebern das ausschliessliche Recht, diese Darbietungen ihrer Werke sowohl in direkter Art, z.B. Bühnenaufführung, Konzert, Ausstellung, oder in indirekter Art unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln, z.B. Videoaufnahme eines Konzerts und späteres Abspielen an einem anderen Ort, durchzuführen (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 151).

⇒”Werke so zugänglich machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben”:

FAQ

4.2.3-1 Hat der Urheber eines Videos oder eines Fotos das Recht, dieses in einem Internet-Portal hochzuladen?

Ja das ist sein ausschliessliches Recht, er darf gemäss Art. 10 Abs. 2 lit c. URG sein Werk wahrnehmbar bzw. zugänglich machen, dass Personen jederzeit und jederorts dazu Zugang haben. Das kann auch in einem Upload von Dateien (hier das Video oder das Foto) geschehen. Gleichzeitig liegt aber auch eine Vervielfältigungshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a URG vor, da in der Regel das Video oder das Foto auch auf einem Server gespeichert wird. Auch das ist dem Urheber erlaubt.