4. WELCHE… Rechte am Werk sind geschützt?

Die
Urheberin und der Urheber sind “Herrin und Herr” über ihre Werke
und können entscheiden, was damit geschehen soll.

Dieses ausschliessliche Recht gewährt
den Urhebern zwei Arten von Rechten (oder Rechtspositionen)

⇨ das
Urheberpersönlichkeitsrecht
und

⇨ das
Vermögensrecht.

Diese
Rechtspositionen räumen den Urhebern ein ganzes Bündel an
Ansprüchen und Rechten ein. In der Praxis ist diese Unterscheidung
insbesondere dann relevant, wenn es um die Frage geht, ob Urheber
ihre Urheberrechte auf andere übertragen können. Eine Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts
ist
nicht
möglich. Hingegen können die Vermögensrechte
auf andere
übertragen werden.