1.2 Nutzung in der Schweiz

Auch die Schweiz verfügt über ein eigenes internationales Privatrecht. Das ist das schweizerische Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und dieses enthält spezifische Bestimmungen zum geistigen Eigentum. Wichtig für das Urheberrecht sind hier die Bestimmungen Artikel 110 IPRG und Art. 116ff. IPRG, insbesondere Art. 122 IPRG.

So unterstehen Werke, die in der Schweiz urheberrechtlich verwendet werden, nach Art. 110 IPRG dem Schweizer Recht. Auf Werke dagegen, die im Ausland verwendet werden, ist das Schweizer Recht nicht anwendbar.

Die Art. 116 ff. IPRG kommen hingegen dann zur Anwendung, wenn Verträge mit internationalem Bezug (z.B. ausländische Vertragspartei, Leistung ist im Ausland zu erfüllen) abgeschlossen werden. Dann legen diese Bestimmungen fest, dass die Parteien darüber entscheiden können, welchem Recht der Vertrag untersteht (sog. Rechtswahl; bei Verträgen über Urheberrechte Art. 122 Abs. 2 IPRG).

Treffen die Parteien keine solche Rechtswahl, gelten dann die dem Art. 116 IPRG folgenden Regelungen. Im urheberrechtlichen Kontext kommt nach Art. 122 Abs. 1 IPRG dann das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Person, die vertraglich ein Urheberrecht überträgt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (hierzu ausführlicher unter Kapitel 1.4).

FAQ

1.2-2 Ein kambodschanischer Bildhauer erstellt eine Skulptur vor der Universität Luzern. Davon soll ein Foto mit dem Universitätsgebäude gemacht werden, welches die Universität in ihren Broschüren verwenden will. Welches Recht kommt zur Anwendung?

Bei der Nutzung auf schweizerischem Boden kommt gemäss Art. 110 IPRG schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Nationalität des Künstlers ist hier nicht entscheidend, da das IPRG und das URG keinen Unterschied zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen machen und somit Schweizer als auch ausländische Urheber in der Schweiz denselben Schutz ihrer Werke beanspruchen können.

1.2-3 Ein Physiklehrer möchte in seiner Vorlesung Inhalte von Dritten (z. B. eine Grafik) nutzen, die höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind. Welches Recht gilt für die Nutzung dieser Inhalte?

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stellt sich die Frage, wo die Inhalte genutzt werden. Befindet sich der Nutzungsort auf schweizerischem Boden, so ist das Schweizer Urheberrecht anwendbar. Gleich verhält es sich, wenn der Lehrer Inhalte von Dritten in einer PowerPoint-Präsentation verwendet, die er ausdruckt und anschliessend an die Schüler verteilt, sofern die Inhalte ausschliesslich in der Schweiz genutzt werden. Hiernach kann sich der Physiklehrer dann auch auf die Schrankenbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 URG, insbesondere dem schulischen Eigengebrauch berufen und unter bestimmten Voraussetzungen die geschützten Inhalte auch ohne Erlaubnis der Urheber verwenden.

1.2-4 Gilt die nach Schweizer Urheberrecht ausnahmsweise erlaubte Verwendung der Inhalte im Rahmen des schulischen Eigengebrauchs auch im Ausland?

Die Schrankenregelungen gemäss Art. 19 URG, u.a. zum schulischen Eigengebrauch, sind ausserhalb der Schweiz nicht anwendbar. Die Verwendung von geschützten Inhalten im Ausland durch den Physiklehrer unterstehen folglich nicht dem Schweizer Recht. Für diesen Fall gilt das entsprechende ausländische Recht. Es ist also Vorsicht geboten, da die ausländischen Gesetze unter Umständen strengere Regeln für die Nutzung von geschützten Inhalten vorsehen können.