Bei der Nutzung auf schweizerischem Boden kommt gemäss Art. 110 IPRG schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Nationalität des Künstlers ist hier nicht entscheidend, da das IPRG und das URG keinen Unterschied zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen machen und somit Schweizer als auch ausländische Urheber in der Schweiz denselben Schutz ihrer Werke beanspruchen können.