3.2 Miturheber

Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Erschaffung eines Werks mitgewirkt, spricht man von Miturhebern. Das Urheberrecht steht dann allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG).

Die beteiligten Miturheber können ein gemeinschaftliches Werk dadurch erschaffen, dass sie entweder alle gemeinschaftlich an einer Idee oder Zielsetzung arbeiten (z.B. mehrere Künstler erschaffen gemeinsam eine Skulptur) oder, dass jeder Miturheber ein eigenes Werk erschafft und dieses im Zusammenwirken mit den anderen Miturhebern zum gemeinschaftlichen Werk beiträgt (z.B. mehrere Autoren schreiben jeweils einen Textbeitrag für ein gemeinsames Buch). Wichtig in beiden Fällen ist, dass jede Person schöpferisch tätig wird.

Haben sie nichts anderes vereinbart, können die Miturheber das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden. Die anderen Miturheber dürfen die Zustimmung nicht willkürlich verweigern (“wider Treu und Glauben”) (Art. 7 Abs. 2 URG) und müssen sie in der Regel erteilen, sofern die Verwendung des Werks seiner üblichen Nutzung entspricht. Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 4 URG).

In diesen Fällen liegt allerdings keine Miturheberschaft vor:

Schwierigkeiten, eine Miturheberschaft zu bestimmen, ergeben sich auch dann, wenn ein bereits bestehendes Werk mit einem neu erschaffenen Werk zusammengeführt wird (Werke zweiter Hand, Art. 3 Abs. 1 URG oder Sammelwerke, Art. 4 Abs. 1 URG). Dann sind Urheber des bestehenden Werks und Urheber des neuen Werks keine Miturheber. Kriterium für die Miturheberschaft ist das gemeinschaftliche Erschaffen eines Werkes und dieses ist hier nicht erfüllt.

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