7.4.1.2 Schutz der Werkintegrität

Artikel 11 URG besagt Folgendes: «Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf; ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf». Der oder die Urhebende ist somit berechtigt, jegliche Überarbeitung seines oder ihres Werks zu verbieten bzw. zu erlauben. Sein oder ihr Wille darf nicht ausser Kraft gesetzt werden, selbst wenn die betreffenden Überarbeitungen geringfügig, nützlich oder gar notwendig sein sollten.

In den sozialen Medien sind Verstösse gegen dieses Recht relativ leicht zu bewerkstelligen, da jeder und jede Nutzende sich Teile oder Bruchstücke des Werks aneignet und sie in seiner oder ihrer Veröffentlichung verwendet. Ein digitales Werk lässt sich somit sehr leicht verzerren oder verfälschen, eine Illustration lässt sich beispielsweise sehr leicht in einem Kontext wiedergeben, der nicht dem Willen des oder der Urhebenden entspricht (Renold M.-A. Internet et le droit d’auteur, SJ 2002 II, S. 100).

GUT ZU WISSEN

Schutz der Werkintegrität

Das Recht auf Werkintegrität bezieht sich nicht auf einfache technische Verarbeitungsweisen wie die Aufnahme des Werks mittels einer anderen Technologie. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine derartige Praxis dem ausschliesslichen Vervielfältigungsrecht unterliegt und somit genehmigungspflichtig ist.

Überarbeitung eines Werks

Der Begriff der Überarbeitung eines Werks bezieht sich nicht ausschliesslich auf das Original, sondern auch auf sämtliche Kopien. Es ist somit unerheblich zu wissen, wer die Originalversion des Werks besitzt.

FAQ

7.4.1.2-1 Ich habe Fan Fiction geschrieben, welche das Universum und die Codes meines Lieblingskünstlers oder meiner Lieblingskünstlerin übernimmt. Darf ich diese Fan Fiction in den sozialen Netzen veröffentlichen?

Im Allgemeinen handelt es sich bei Fan Fiction um abgeleitete Werke (sog. Werke zweiter Hand). Obwohl abgeleitete Werke eigenständig urheberrechtlichen Schutz geniessen, verbleiben die Rechte am (vor)bestehenden Werk bei seinen Urhebenden. Dieser oder diese kann bzw. können somit gegen die Veröffentlichung des abgeleiteten Werks vorgehen. Vor einer Veröffentlichung von Fan Fiction in den sozialen Medien muss daher eine Genehmigung für das (vor)bestehende Werk eingeholt werden.

7.4.1.2-2 Ich habe ein Bild retouchiert, das ich auf Flickr gefunden habe: Inwieweit darf ich das Ergebnis veröffentlichen?

Der oder die Urhebende hat das alleinige Recht, Überarbeitungen seines oder ihres Werks zu gestatten bzw. zu verbieten. Der Umfang solcher Überarbeitungen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Somit ist eine Genehmigung des oder der Urhebenden erforderlich, selbst wenn Sie der Meinung sein sollten, dass Sie nur kleine Details überarbeitet haben, die das Foto wesentlich verschönern. Zahlreiche Nutzende von Flicker haben ihre Werke allerdings Creative Commons-Lizenzen unterstellt. Das Kürzel ND (NoDerivs) zeigt in diesem Zusammenhang an, dass Überarbeitungen des betreffenden Werks nicht gestattet sind. Wenn der oder die Urhebende ein Werk nicht mit diesem Kürzel versehen hat, kann das retouchierte Bild gemäss den Lizenzbestimmungen veröffentlicht werden.