6.5.2 Unterlassung der Quellenangabe

Wer aus Werken anderer Urheber zitiert, muss das Zitat als solches kennzeichnen, die Quelle und den Urheber angeben (Art. 25 URG). Auch im Falle der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG) muss die Quelle und der allfällige Urheber der verwendeten Quelle angegeben werden. Wird dies vorsätzlich unterlassen, kann derjenige Urheber, der dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, Anzeige erstatten (Art. 68 URG).

Die Unterlassung der Quellenangabe ist ausschliesslich auf Antrag strafbar und beinhaltet aufgrund ihres Schweregrades einzig eine Busse, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat.

Die Unterlassung der Quellenangabe kann auch ohne Anzeige der geschädigten Person Konsequenzen nach sich ziehen. Im akademischen und im Forschungsbereich etwa stellt sie eine Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis dar. Hier kann die Unterlassung der Quellenangabe Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen, die je nach Schweregrad von einer Verwarnung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Ausschluss aus der Bildungseinrichtung reichen können, an der die für das Plagiat verantwortliche Person arbeitet oder studiert.

FAQ

6.5.2-1 Mache ich mich bei Unterlassung der Quellenangabe strafbar?

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die benutzte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft (Art. 68 URG). Die Unterlassung der Quellenangabe ist ausschliesslich auf Antrag strafbar und beinhaltet aufgrund ihres Schweregrades einzig eine Busse, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat.

Im akademischen und im Forschungsumfeld stellt die Unterlassung der Quellenangabe einen Verstoss gegen die gute wissenschaftliche Praxis dar. Disziplinarmassnahmen sind eine mögliche Folge eines solchen Verstosses.