6.5.2-1 Mache ich mich bei Unterlassung der Quellenangabe strafbar?

FAQ

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die benutzte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft (Art. 68 URG). Die Unterlassung der Quellenangabe ist ausschliesslich auf Antrag strafbar und beinhaltet aufgrund ihres Schweregrades einzig eine Busse, die keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge hat.

Im akademischen und im Forschungsumfeld stellt die Unterlassung der Quellenangabe einen Verstoss gegen die gute wissenschaftliche Praxis dar. Disziplinarmassnahmen sind eine mögliche Folge eines solchen Verstosses.