2.2.2 Musik- und Tonwerke

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. b URG können Werke der Musik (Tonwerke, Melodien, etc.) und andere akustische Werke urheberrechtlichen Schutz geniessen, wenn sie nach Art. 2 Abs. 1 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar sind. Die Anforderung an die Individualität ist allerdings nicht sehr hoch, ausser es handelt sich gerade nur um banale Tonabfolgen wie die Tonleiter, Akkorde, etc. Auch nur Teile eines Musik- oder Tonwerks können urheberrechtlichen Schutz geniessen. Solche Musikteile können z.B. Melodien sein. Melodien sind charakteristische, in sich abgeschlossene Tonfolgen, die als eigenständige musikalische Gestalt wahrgenommen werden. Sie erfüllen in den meisten Fällen das Erfordernis der Individualität und geniessen damit urheberrechtlichen Schutz. Dem musikalischen Motiv dagegen, der kleinsten sinntragenden musikalischen Einheit, welche auch nur aus 2 Tönen bestehen kann, fehlt es in der Regel an ausreichender Individualität, weshalb es keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

Für den Werkcharakter eines Tonwerkes ist es unerheblich, wie lange ein akustisches Werk ist bzw. wieviele Töne es umfasst. Auch nicht erforderlich ist, dass das Musikwerk in Noten niedergeschrieben ist, die Musik muss nur akustisch wahrnehmbar sein, dazu reicht es beispielsweise, wenn ein Strassenmusikerin eine Melodie improvisiert.

ZU BEACHTEN

Grafische Aufzeichnung von Musik (Musiknoten)

Nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. b URG fallen die grafischen Aufzeichnungen von Musiknoten. Sie weisen für sich genommen, von Ausnahmen abgesehen, keinen urheberrechtlichen Schutz auf, sie sind nur die Mitteilungsform der – möglicherweise geschützten – Musik. Im Zusammenhang mit der Vervielfältigung von Musiknoten ist aber zu beachten, dass sofern die Musik selber urheberrechtlich geschützt ist, die entsprechenden Musiknoten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen vervielfältigt werden dürfen.

Kein Schutz von Musikstil, Musiktheorie, etc.

Gleich wie die Idee oder der Gedanke für sich alleine keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz geniessen, sondern erst wenn diese in eine Form gegossen sind, die sinnlich wahrnehmbar ist, ist auch ein spezieller Musikstil (z.B. Blues, Klassik, Jazz, Techno, etc.) oder eine Musiktheorie alleine kein schutzwürdiges Werk. Das bedeutet, dass auch ein neu kreierter Musikstil von anderen übernommen und beispielsweise weiterentwickelt werden kann, ohne dass dazu eine Einwilligung erforderlich wäre (vgl. dazu ein etwas altes, aber sehr anschauliches Bundesgerichtsurteil: BGE 70 II 57ff.)

Reine Interpretation von Musik durch Musiker, Sänger, etc.?

Eine Musikvorführung, ein Konzert oder andere Darbietungen von bereits existierenden Musikwerken, sind grundsätzlich keine geschützten Werke im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. b URG da ihnen die erforderliche Individualität fehlt. Vereinfacht gesagt, wer ein Lied ab Noten singt, tut dies in aller Regel so, wie es jeder andere auch tun würde. Allerdings kann es im Einzelfall dennoch sein, dass eine Interpretation eines Musikwerkes so einzigartig und so charakteristisch für den Interpreten ist, dass ausreichende Individualität gegeben ist. Dann liegt eine Bearbeitung des originalen Werkes vor (Werk zweiter Hand, Art. 3 URG).

Aber auch wenn die Leistungen von Sängerinnen, Orchestern, Musikern, Dirigentinnen, Tonmeister, etc., welche ein Musikwerk vorführen oder interpretieren, mangels Individualität nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. b URG fallen, sind sie nicht ganz ohne rechtlichen Schutz. Nach Art. 33ff. URG geniessen ausübende Künstlerinnen und Künstler einen sog. Leistungsschutz. Einerseits gibt dieser ihnen das Recht zu entscheiden, wer ihre Darbietung aufnehmen, anderswo wahrnehmbar machen, weitersenden oder vervielfältigen darf (Art. 33 Abs. 2 URG.). Andererseits haben die ausübenden Künstler und Künstlerinnen aus dem Leistungsschutzrecht heraus einen Vergütungsanspruch (Art. 35 URG). Im Weiteren gewährt das Leistungsschutzrecht auch ein Persönlichkeitsrecht für die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaften (Art. 33a URG). Ähnlich wie beim urheberrechtlichen Schutz, besteht der Leistungsschutz auch nur für eine bestimmte Zeitdauer, wobei der Leistungsschutz mit 50 Jahren ab Erbringung der Leistung (Art. 39 URG), etwas kürzer ist wie die urheberrechtliche Schutzdauer, welche 70 beträgt ab Erschaffung des Werkes (Art. 29 ff. URG).

FAQ

2.2.2-1 Ist es rechtlich zulässig, Remixes (Bearbeitungen bestehender fremder Musiktitel, z.B. durch Änderung der Bassfrequenz, Hinzufügen neuer Melodien oder Instrumente etc.) zu machen? Und ist ein Remix selber auch geschützt?

Ja, aber nur mit der Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber. Je nach Fall sind dies der Urheber bzw. der Verlag, welche die Rechte am Werk innehaben, die Plattenfirma, welche die Rechte an der Aufnahme hat, die Tonträgerfirma, allfällige Mitkomponisten, etc.

Der Remixe selber geniesst als Werk zweiter Hand (Art. 3 URG) eigenständigen Urheberrechtsschutz, sofern er nach Art. 2 Abs. 1 URG eine geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlich wahrnehmbar ist.

2.2.2-2 Ist das Sampling ohne Weiteres erlaubt (Verwendung von Tonsequenzen aus alten (bekannten) Musiktiteln für die Produktion neuer Musiktitel?

Grundsätzlich bedarf es eigentlich der Zustimmung des Rechteinhabers des originalen Musiktitels (Komponist, Platten-oder Tonträgerfirma etc.). Auch Tonsequenzen oder Melodien können urheberrechtlich geschützte Teil von Musikstücken sein, wenn sie die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter und sinnlicher Wahrnehmbarkeit) erfüllen. Bei Samplings dürfte das regelmässig der Fall sein, da Melodien oder Tonsequenzen von Musikstücken verwendet werden, die ja gerade charakteristisch für das Musikstück sind, damit es jeder im Sampling wiedererkennt.

Allerdings: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 31.5.2016 (Az. 1 BvR 1585/13) aus Gründen der grundgesetzlich festgeschriebenen Kunstfreiheit das Sampling ohne entsprechende Einwilligung der Urheber erlaubt.

Bei in der Schweiz hergestellten Samples sollte man sich vorsichtshalber dennoch die Einwilligung der Rechteinhaber einholen.