An Art. 27 URG – hiernach darf ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
An Art. 27 URG – hiernach darf ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.