5.3.2-1 Darf eine Bibliothek (“gebende Bibliothek”) aus ihrem Bestand ein Buch einer anderen Bibliothek (“nehmende Bibliothek”) aufgrund von Art. 24 Abs. 1bis URG kopieren, so dass diese das Buch in ihren Bestand aufnehmen und ausleihbar machen kann?

Nein, Archivierungs- und Sicherungskopien nach Art. 24 Abs. 1bis URG dürfen die Institutionen nur aus ihrem eigenen Bestand herstellen. Aber: Die nehmende Bibliothek kann gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 19 2 URG für ihren betriebsinternen Eigengebrauch...