7.4.2.3-3 Eine Autorin im Internet ein Werk zur Verfügung gestellt, das dem Publikum frei zugänglich ist. Kann ich es auf meiner Facebook-Seite posten oder muss ich die Genehmigung der Autorin einholen?

Ein einfacher Link auf die Seite, auf der das Werk gehosted wird, ist zulässig, da dies kein Zugänglichmachen darstellt. Wenn Sie ein Exemplar des Werks auf sozialen Medien posten, machen Sie das Werk zugänglich und müssen demnach eine Genehmigung einholen.

7.4.2.3-2 Für meine Schülerinnen und Schüler möchte ich eine WhatsApp-Gruppe einrichten, um die Übermittlung von Unterlagen zu vereinfachen. Mache ich in diesem Fall Werke zugänglich?

Ja, wenn Sie Ihren Schülerinnen und Schülern über WhatsApp ein Werk zukommen lassen, machen Sie dieses Werk für die Empfangenden erfahrbar und somit zugänglich. Wenn das Werk auf das Gerät des oder der Empfangenden kopiert wird, entspricht dies einer Vervielfältigung....

7.4.1.3-3: Einer meiner Freunde ist ein Hobbyfotograf. Er hat mir einige Bilder zukommen lassen Er ist begabt, aber schüchtern. Deswegen möchte ich diese Bilder als eine Art «Hilfestellung» in soziale Medien einstellen. Darf ich das?

enn der Urheber Ihnen gegenüber kein Einverständnis erteilt hat, liegt ein Verstoss gegen sein Recht auf Veröffentlichung vor. Ein solcher Verstoss ist laut Artikel 67 URG strafbar. Ferner stellt dieses Vorgehen auch einen Verstoss gegen die Vermögensrechte...

7.4.1.2-1 Ich habe Fan Fiction geschrieben, welche das Universum und die Codes meines Lieblingskünstlers oder meiner Lieblingskünstlerin übernimmt. Darf ich diese Fan Fiction in den sozialen Netzen veröffentlichen?

Im Allgemeinen handelt es sich bei Fan Fiction um abgeleitete Werke (sog. Werke zweiter Hand). Obwohl abgeleitete Werke eigenständig urheberrechtlichen Schutz geniessen, verbleiben die Rechte am (vor)bestehenden Werk bei seinen Urhebenden. Dieser oder diese kann bzw....