1.5-1 Für seinen französischsprachigen Blog “Eisenbahngeschichte” möchte ein Professor der Uni Neuchâtel ein Foto mit dem Engel von Niki de Saint Phalle verwenden, das er in der Zürcher Bahnhofshalle gemacht hat. Darf er das?

Der Blog des Professors kann dahingehend beurteilt werden, dass er einem französischen und schweizerischen Publikum zugänglich ist. Das heisst, dass sowohl die Schweiz als auch Frankreich als Abrufort gelten. Problem darstellen dürfte (das schweizerische Urheberrecht...

Anknüpfungskriterium für ein «Online»-Vergehen

Die französische Rechtsprechung hat sich je nach Rechtsstreit auf verschiedene Kriterien berufen: den Handlungsort, d. h. den Ort, an dem das Werk online gestellt wurde (Cass., Civ. 1, 30. Januar 2007, Nr. 03-12354), den Ort, an dem die Urheberrechtsverletzung...

1.4-2 Ein in Frankreich wohnender Übersetzer überträgt der Universität Genf seine Urheberrechte an einer Übersetzung. Das anwendbare Recht wird nicht festgelegt. Welches Recht gilt, wenn ein Genfer Gericht für einen Streitfall zuständig ist?

Da die Übersetzerin ihre Urheberrechte übertragen hat, wendet das Genfer Gericht das Schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) an. Dieses sieht in Art. 122 Abs. 1 IPRG vor, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem die Übersetzerin (also diejenige,...

1.4-1 Ein Student der Universität Genf mit Wohnsitz in Frankreich wird von der Universität mit einer Übersetzung eines deutschsprachigen Romans beauftragt. Schweizer Recht wird festgelegt. Gilt das für alle, auch für nicht am Vertrag beteiligte Personen?

In der Vertragsbeziehung zwischen dem Student und der Universität kommt das schweizerische Recht zur Anwendung, da die Vertragsparteien von ihrer Parteiautonomie Gebrauch gemacht und eine Rechtswahl getroffen haben (Art. 116 IPRG) . In den Beziehungen mit Dritten...

In Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar wäre, welches aber bestimmten zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts zuwiderläuft, müssen die Gerichte anstelle des ausländischen Rechts die jeweils nationalen zwingenden Bestimmungen anwenden. In der Schweiz ist das ausdrücklich in

Art. 18 IPRG festgehalten. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende Bestimmungen des schweizerischen Kartellrechts auf einen Lizenzvertrag anwendbar sind, der ansonsten ausländischem Recht unterstehen würde. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende...

1.2-3 Ein Physiklehrer möchte in seiner Vorlesung Inhalte von Dritten (z. B. eine Grafik) nutzen, die höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind. Welches Recht gilt für die Nutzung dieser Inhalte?

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stellt sich die Frage, wo die Inhalte genutzt werden. Befindet sich der Nutzungsort auf schweizerischem Boden, so ist das Schweizer Urheberrecht anwendbar. Gleich verhält es sich, wenn der Lehrer Inhalte von Dritten in einer...

1.2-2 Ein kambodschanischer Bildhauer erstellt eine Skulptur vor der Universität Luzern. Davon soll ein Foto mit dem Universitätsgebäude gemacht werden, welches die Universität in ihren Broschüren verwenden will. Welches Recht kommt zur Anwendung?

Bei der Nutzung auf schweizerischem Boden kommt gemäss Art. 110 IPRG schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Nationalität des Künstlers ist hier nicht entscheidend, da das IPRG und das URG keinen Unterschied zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen machen...