In Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar wäre, welches aber bestimmten zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts zuwiderläuft, müssen die Gerichte anstelle des ausländischen Rechts die jeweils nationalen zwingenden Bestimmungen anwenden. In der Schweiz ist das ausdrücklich in

Zu beachten

Art. 18 IPRG festgehalten. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende Bestimmungen des schweizerischen Kartellrechts auf einen Lizenzvertrag anwendbar sind, der ansonsten ausländischem Recht unterstehen würde. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende Bestimmungen des schweizerischen Kartellrechts auf einen Lizenzvertrag anwendbar sind, der ansonsten ausländischem Recht unterstehen würde.

Als Beispiel dient hier ein Fall, über den die französische Rechtsprechung zu entscheiden hatte: hier ging es um das Urheberpersönlichkeitsrecht als zwingende Rechtsvorschrift in Frankreich. Die französische Rechtsprechung hatte sich bei der Beurteilung eines Sachverhalts auf die Werkintegrität berufen, um die Nutzung einer nachkolorisierten Fassung eines Films auf französischem Boden zu verbieten. Für die Schaffung des Werks galt zwar US-amerikanisches Recht, doch das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die nationalen Bestimmungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht (zu dem die Werkintegrität gehört) auf französischem Boden verbindlich seien (Urteil Asphalt Jungle, Cass., Civ. 1, 28. Mai 1991).