Die Vertragsparteien können für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall eine Klausel vorsehen, um eine gütliche Einigung zu erzielen, etwa durch Beizug einer Schlichtungsstelle oder eines Schiedsgerichts.
Die Vertragsparteien können für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall eine Klausel vorsehen, um eine gütliche Einigung zu erzielen, etwa durch Beizug einer Schlichtungsstelle oder eines Schiedsgerichts.