7.4.1.1-1 Ich habe im Internet ein Werk gefunden und will dieses mit Erlaubnis der Herausgeber auf Facebook veröffentlichen. Muss ich auch den Namen der Urhebenden nennen? Es gibt keine besonderen rechtlichen Regelungen für soziale Medien. Der oder die Urhebende hat also auch hier Anspruch auf die Urheberschaft an seinem oder ihrem Werk.

Urhebende sind zu nennen, sofern sie sich nicht für die Anonymität entschieden haben. Wenn das Werk im Rahmen eines Zitats verwendet wird, sind Nachforschungen erforderlich, um die betreffende Quelle korrekt anzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn eine korrekte...

Verstösse gegen Urheberpersönlichkeitsrechte

Die spezifische Konfiguration der sozialen Medien vereinfacht Verstösse gegen Urheberpersönlichkeitsrechte. Tatsächlich stellt die Veröffentlichung eines Werks ohne Namensnennung des oder der Urhebenden einen Verstoss gegen Artikel 9 URG dar. Jede Person, die diese...

Keine Einziehung von Werken der Baukunst

Werke der Baukunst können, anders als andere Werke, nach deren Fertigstellung nicht eingezogen werden, da die Einziehung unverhältnismässig wäre und es insbesondere die Rechte des Gebäudeeigentümers zu wahren gilt. In diesem Fall müssen vor der Erstellung des Bauwerks...

6.5.1-12 Wann handelt jemand gewerbsmässig?

Ob ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt, ist abhängig von der Zeit und den Mitteln, die für die strafbaren Handlungen aufgewendet werden, von der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, von den angestrebten oder erzielten Einnahmen und davon,...